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AnwaltskostenerstattungRA vertritt sich in Unfallsache selbst: Gebührenerstattung?
| Eine umstrittene Frage ist, ob der Rechtsanwalt, der selbst einen Verkehrsunfall erlitten hat und sich selbst vertritt, dafür die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren verlangen kann. Das wird teilweise verneint, weil der Anspruch auf Anwaltskostenerstattung die Wissensunterlegenheit des „normalen“ Geschädigten gegenüber den Spezialisten beim Versicherer ausgleichen soll. Von „Waffengleichheit“ und von „Augenhöhe“ ist da die Rede. |
Das AG Bochum hat den Anspruch jedoch bejaht. Grundvoraussetzung ist, dass kein einfach gelagerter Fall vorliegt, bei dem nach Grund und Höhe ex ante keine Einwendungen der Gegenseite zu erwarten sind. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht der Fall. Liegt diese Voraussetzung vor, gilt nach Ansicht des AG Bochum:
Zwar verfüge der Anwalt über eine hinreichende eigene Sachkunde. Diese müsse er aber zugunsten des Schädigers nicht vergütungslos einsetzen. Es könne nicht zum Vorteil des Unfallverursachers sein, ob der Geschädigte zufällig Rechtsanwalt ist und damit über eine ausreichende eigene Sachkunde verfügt. Wenn es also grundsätzlich gerechtfertigt ist, auch für die erstmalige Geltendmachung des Unfallschadens einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, müsse der geschädigte Rechtsanwalt seine Sachkunde und Arbeitsleistung nicht unentgeltlich einsetzen, sondern könne die Erstattung der angemessenen Vergütung verlangen. § 10 RVG sei keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern nur im Verhältnis vom Anwalt zum Mandanten eine Klagbarkeitsvoraussetzung. Auch ohne Rechnung im Sinn dieser Vorschrift, ist die Gebührenforderung entstanden, der Schaden eingetreten und von der Beklagten zu erstatten (AG Bochum 14.05.24, 65 C 459/23, Abruf-Nr. 241821, RA Oliver Köhler, Moers).
- Das gilt zur Gebührenerstattung, wenn sich der RA bei der Unfallregulierung selbst vertritt: Otting, VA 22, 3
AUSGABE: VA 7/2024, S. 110 · ID: 50052222