Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2024 abgeschlossen.
FahrverbotAbsehen vom Fahrverbot wegen drohenden Arbeitsplatzverlustes?
| Ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, kann nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein. |
So hat jetzt noch einmal das AG Landstuhl entschieden (9.2.24, 3 OWi 4211 Js 11910/23, Abruf-Nr. 240779). Zwar könne – so das AG – der Verlust des Arbeitsplatzes eine unzumutbare Härte darstellen. Ausweichmöglichkeiten im Betrieb seien beim Betroffene nicht gegeben. Das Unternehmen könne angesichts einer Spezialisierung des Betroffenen eine unbezahlte Urlaubnahme nicht auffangen. Der Betroffene befinde sich auch noch in der Probezeit. Er könne deshalb unter erleichterten Bedingungen gekündigt werden.
Jedoch war nach Auffassung des AG zu beachten: Zum einen stammte der Bußgeldbescheid vom 16.8.23, sodass der Betroffene das Fahrverbot noch vor Antritt der Arbeitsstelle bei seiner Firma „sozialkonform“ hätte ableisten können, wozu er auch verpflichtet gewesen wäre (OLG Hamm NZV 05, 495; AG Landstuhl DAR 15, 415). Er hätte, wenn es ihm nur um die Geldbußenhöhe und den Schuldvorwurf gegangen wäre, den Einspruch auf die Höhe der Geldbuße bei gleichzeitiger Akzeptanz des Fahrverbots beschränken können (AG Dortmund NZV 22, 540), um den neuen Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Und schließlich kann der Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit nicht für einen Betroffenen streiten, der in Kenntnis der Notwendigkeit der Fahrerlaubnis und des Führerscheins für seine Berufstätigkeit durch verkehrswidriges Verhalten seine Berufstätigkeit gefährdet. Ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, könne nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein (KG SVR 15, 427).
Die Entscheidung erscheint mir angesichts der für den Betroffenen sprechenden Umstände nicht angemessen. Dass und warum ein Betroffener verpflichtet sein soll, ein Fahrverbot ggf. noch vor Antritt der Arbeitsstelle bei seiner Firma „sozialkonform“ – was immer das auch ist – abzuleisten, erschießt sich mir nicht. Denn dabei wird übersehen, dass der Betroffene ggf. noch nicht rechtskräftig verurteilt ist.
AUSGABE: VA 7/2024, S. 118 · ID: 50013718