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RechtsanwaltskostenAG Neuss: Regel und Ausnahme bei RA-Kostenerstattung

Abo-Inhalt17.06.2024476 Min. Lesedauer

| Ermutigt durch ein älteres Urteil desselben Gerichts hat ein Versicherer die Erstattung der Anwaltskosten verweigert, weil der Unfallgeschädigte eine Fahrzeugflotte betreibt. Eine in 2021 entschiedene Verfassungsbeschwerde in ähnlicher Angelegenheit hat jedoch Wirkung gezeigt (VerfGH NRW 14.9.21, VerfGH 137/20.VB-2, Abruf-Nr. 224847). Dort war Unfallverursacher ein Polizeifahrzeug. Das AG Düsseldorf meinte, eine regulierende Behörde verhalte sich immer korrekt, weshalb anwaltliche Unterstützung des Geschädigten nicht notwendig sei. Das sah der VerfGH anders. |

Das AG Neuss hat nun entschieden: Die BGH-Rechtsprechung führt zur Regelannahme, dass Anwaltskosten erforderlich seien. Deshalb sei zu prüfen, ob eine Ausnahme vorliege. Bei fiktiver Abrechnung, erst recht bei einer Fahrzeugflotte, sei ex ante immer mit Einwendungen zu rechnen, wie die große Zahl der diese Fragen betreffenden Rechtsstreitigkeiten auch vor dem AG Neuss zeige. Also liege keine Ausnahme vor (AG Neuss 21.5.24, 75 C 602/24, Abruf-Nr. 241818, eingesandt von RA Henrik Momberger, Düsseldorf).

Praxistipp | Über das Urteil hinaus müssen Sie auch auf diesen Punkt achten: Das Gericht hätte angesichts des Regel-Ausnahmeverhältnisses zunächst prüfen müssen, ob der dafür vortrags- und beweisbelastete Versicherer überhaupt substanziiert Vortrag zu den Umständen gehalten hat, das eine Ausnahme vorliege.

AUSGABE: VA 7/2024, S. 111 · ID: 50048603

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