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FahrerlaubnisentzugEntziehung der Fahrerlaubnis nach einer „Unfallflucht“?

Abo-Inhalt17.06.2024587 Min. Lesedauer

| Zwei für die Praxis wichtige Aussagen enthält eine Entscheidung des AG Itzehoe. |

Die eine betrifft die sog. Erheblichkeitsgrenze für den bedeutenden Schaden i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Dazu das AG (27.2.24, 40 Gs 579/24, Abruf-Nr. 240777): Lässt sich aus der Verfahrensakte nicht ermitteln, wie die Schadenshöhe eines bei einem Verkehrsunfall verursachten Schadens ermittelt wurde, lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Schaden über der Erheblichkeitsgrenze liegt. Damit entfällt eine Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die zweite Aussage betrifft die für die Entziehung erforderliche charakterliche Ungeeignetheit. Im Fall hatte sich Beschuldigte zwar zunächst – aus Panik – vom Unfallort entfernt. Dann hatte er aber die Leitstelle der Polizei sehr zeitnah über den Unfall informiert und sich zum Unfallort zurückbegeben. Dort hatte er gegenüber der Polizei den Unfall und seine Beteiligung eingeräumt. Nach Ansicht des AG liegt in einem solchen Fall keine charakterliche Ungeeignetheit vor, die die Entziehung der Fahrerlaubnis notwendig macht.

AUSGABE: VA 7/2024, S. 119 · ID: 50013711

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