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FührerscheinentzugTrunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter mit hohem Unfallschaden
| Das AG Dortmund hat jetzt noch einmal zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter Stellung genommen. |
Der Angeklagte war nachts mit einer BAK von 2,12 Promille gefahren. Er war dabei mit einem Pkw kollidiert, der beschädigt wurde. Der Schaden betrug rund 2.200 EUR. Das AG bekräftigt, dass grundsätzlich weiterhin in Fällen folgenloser nächtlicher Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern davon auszugehen ist, dass keine Regelfahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 u. 2 StGB stattfinden muss. Anders sei zu entscheiden bei einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter und einem tatsächlichen erheblichen Schadenseintritt. Zudem ist in einem solchen Fall nach Auffassung des AG ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu verhängen, um Fahrten mit gleichartigen (fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeugen zu verhindern und hierdurch eine entsprechende Denkzettelwirkung zu entfalten (AG Dortmund 2.11.23, 729 Ds-124 Js 946/23-114/23, Abruf-Nr. 238701).
AUSGABE: VA 3/2024, S. 46 · ID: 49848660