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NutzungsausfallAG Velbert zu Ersatzteilbeschaffungsproblemen
| Trotz eines fünfstelligen Schadens war das Fahrzeug der Geschädigten noch fahrfähig und verkehrssicher. Deshalb wurden erst die Ersatzteile bestellt. Als außer der Anhängezugvorrichtung, deren Lieferung in wenigen Tagen erfolgen sollte, alles eingetroffen war, gab die Geschädigte das Auto in die Werkstatt. Dann verzögerte sich die Lieferung der Anhängerkupplung doch. Und der Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob die Geschädigte schon vor Eintreffen des letzten Teils die Reparatur beauftragen durfte. |
Die Behauptung der Beklagten, die Geschädigte habe aufgrund der Corona-pandemie und des Ukraine-Kriegs etwaige Lieferschwierigkeiten in Bezug auf die Anhängerkupplung vorhersehen müssen, verwarf das AG Velbert als pauschalen, nicht berücksichtigungsfähigen Vortrag ohne konkreten Bezug zur tatsächlichen Liefersituation von Anhängerkupplungen zum maßgeblichen Zeitpunkt.
Die Geschädigte war auch nicht verpflichtet, selbstständig bei anderen Werkstätten oder gar beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass die Werkstatt sich um die zeitnahe Beschaffung der Ersatzteile bemühen werde. Es komme hinzu, dass der insoweit gewarnte Versicherer auch keine Beschaffungsmöglichkeit nachgewiesen hatte (AG Velbert 12.12.23, 17 C 102/23, Abruf-Nr. 239403, eingesandt von RA Ingo Delorette, Wuppertal).
- Beachten Sie dazu den Beitrag „Team Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen und mehr“ in VA 24, 42 (in dieser Ausgabe).
AUSGABE: VA 3/2024, S. 38 · ID: 49894024