FeedbackAbschluss-Umfrage

RegressRegress des Versicherers gegen Werkstatt: Ein Gesamtüberblick über Strategien und Urteile

Top-BeitragAbo-Inhalt03.06.2024665 Min. Lesedauer

| Ein Versicherer aus Münster macht es – mit sehr überschaubarem Erfolg – schon lange. Zwei sehr große Versicherer laufen sich so langsam warm. Einer davon hat es mit noch überschaubarerem Erfolg mit Auskunftsklagen schon einmal probiert: Sie wollen von der Werkstatt Teile des Geldes zurückholen, das die anwaltliche Vertretung des Geschädigten für den Geschädigten auf Basis des subjektbezogenen Schadenbegriffs erfolgreich – neuerdings zur direkten Zahlung vom Versicherer an die Werkstatt – eingefordert hat. UE gibt einen Gesamtüberblick über Strategien und Urteile. |

Die durchschaubare Strategie und die freien Kapazitäten

Die Strategie dahinter ist durchschaubar. Es ist die Botschaft an die Werkstatt, es lohne nicht, dem Geschädigten anwaltliche Unterstützung zu empfehlen, denn alles, was der mit anwaltlicher Hilfe gegen den Widerstand des Versicherers durchsetze, hole letzterer von der Werkstatt wieder zurück. Da empfiehlt es sich, entspannt zu bleiben: Versicherer haben heute schon nicht genug Personal, um die Schäden in angemessener Zeit zu bearbeiten. Dass also ausreichend Kapazität vorhanden wäre, um flächendeckend Rückforderungen zu versuchen, ist nicht anzunehmen.

Für ehrliche Werkstätten ist das Risiko auch nicht allzu groß

Es gibt mit dem Thema bereits ausreichend umfangreiche Erfahrungen, um hier einen Gesamtüberblick über die Rechtslage zu geben. Das Risiko der Werkstätten ist nicht groß, wenngleich es an wenigen Gerichten eigenwillige Ansichten gibt. Ein Null-Risiko ist das also nicht.

Die Rechtsgrundlage für Regress des Versicherers

Rechtsgrundlage für den Regress des Versicherers gegen die Werkstatt ist die Abtretung, mit der der Geschädigte seinen eventuellen Rückforderungsanspruch gegen die Werkstatt an den Versicherer abgetreten hat, Zug um Zug gegen die Erstattung der ungekürzten Reparaturkosten. Diese Abtretung muss der Geschädigte dem Versicherer geben, so will es die Rechtsprechung des BGH. Darüber hat UE vielfach berichtet.

Die beiden Stoßrichtungen der Versicherer

Es gibt zwei unterschiedliche Stoßrichtungen des Versicherers, die durchaus in einem Vorgang parallel laufen können.

  • Der Versicherer trägt vor, die Werkstatt habe diesen oder jenen Arbeitsschritt nicht ausgeführt. Dennoch habe sie ihn berechnet, weil sie für die Rechnungsstellung mehr oder weniger das Gutachten abgeschrieben habe.
  • Dieser oder jener Arbeitsschritt sei von der Werkstatt zwar ausgeführt worden, er sei aber gar nicht nötig gewesen. Die Werkstatt habe sich nicht am Schadengutachten orientieren dürfen.

Fallgruppe „Wurde nicht gemacht, aber dennoch berechnet“

Reden wir nicht drumherum: Dass die Rechnung und das Gutachten übereinstimmen, die Reparatur aber „kreativer“ war, ist keine undenkbare Konstellation. „Seitenscheibe hinten links herausgetrennt, nach Instandsetzung und Lackierung des Seitenteils wieder eingeklebt“ oder doch nur geschickt abgeklebt? Neue Schrauben auf der Rechnung, aber immer noch in der Werkzeugkiste? Wer legt die Hand dafür ins Feuer, dass zu Corona-Zeiten jede berechnete Desinfektion auch durchgeführt oder jedenfalls so sorgfältig durchgeführt wurde, dass der berechnete Aufwand passte?

Wenn etwas berechnet und bezahlt, aber nicht gemacht wurde, hat der Werkstattkunde definitiv einen Rückforderungsanspruch gegen die Werkstatt. Und der ist dann mit der Abtretung auf den Versicherer übergegangen.

Werkstatt sollte sich nicht in trügerischer Sicherheit wiegen

„Aber das kann der Versicherer doch gar nicht beweisen…“ ist eine trügerische Sicherheit. Richtig ist: Der Versicherer kann das nicht einfach nur behaupten. Er muss Anhaltspunkte vortragen, denn er hat bei der Rückforderung die volle Vortrags- und Beweislast.

UE sind Vorgänge bekannt, bei denen ein bei einem regional sehr marktstarken Versicherer angestellter Schadengutachter anlässlich eines Kaskoschadens ein anderes Fahrzeug mit abgeklebter Seitenscheibe fotografiert hat. Ein Blick in den Rechner, und Treffer: Das war ein Haftpflichtschaden, bei dem der Versicherer auch involviert war. Später kam die Rechnung, und – manchen mehr, manchen weniger überraschend – abgerechnet war Scheibe raus und Scheibe rein. Im Regressprozess wurde es sehr unangenehm.

UE sind auch Vorgänge bekannt, bei denen sich der Versicherer nach der Reparatur beim Geschädigten gemeldet hat, er wolle das Fahrzeug nachbesichtigen. Man habe den Eindruck, die Werkstatt habe nicht sorgfältig gearbeitet. Mancher wird froh sein, eine solche „Qualitätskontrolle“ zu bekommen. Mancher Kunde wird sich vielleicht bei der Werkstatt melden. „Vorher müssen Sie uns das Fahrzeug bitte noch mal bringen“ ist dann auch keine gute Antwort.

Zusammenfassend muss man da wohl sagen: Wer berechnet, was er nicht gemacht hat, darf sich nicht wundern, wenn er zurückzahlen muss. Das sollte man auch freiwillig tun, denn es drohen auch strafrechtliche Weiterungen.

Der Nachteil beim „freiwilligen“ Zurückzahlen

Werkstätten, die schon Regresserfahrungen mit dem Münsteraner Versicherer gemacht haben und keine Sorge wegen „nicht gemacht, aber berechnet“ haben mussten, stellten vereinzelt die Frage: Soll man sich wegen des zurückgeforderten meist niedrigen Betrags aufwendig mit der Sache befassen, oder ist es kaufmännisch nicht klüger, einfach zu bezahlen?

Auf den Einzelfall bezogen ist es eine sehr gute Überlegung. Doch wird der Versicherer sich notieren: Bei der Werkstatt klopfen wir nach Abschluss der Schadenregulierung jetzt jedes Mal an. Die mögen sich nicht wehren.

Es wird überwiegend dasselbe Gericht für Regress sein

Das Gericht, an dem der Versicherer die Werkstatt auf Rückzahlung verklagt, ist das Gericht, das für deren Geschäftssitz oder eine ihrer Niederlassungen zuständig ist. Das hat den Vorteil, dass man schnell die grundlegenden Rechtsauffassungen des Gerichts in der Regressthematik kennt. Ist die – wie bei fast allen Gerichten, dazu unten mehr – für die Werkstatt günstig, kann man ab dann – ehrliche Abrechnungen vorausgesetzt – den Rückforderungen mancher Versicherer gelassen entgegensehen.

Fallgruppe „Dies und das ist ausgeführt, ist aber überflüssig“

Die größte Zahl aller Vorgänge betrafen bisher die Fälle, bei denen der Versicherer, gestützt auf einen ohnehin zweifelhaften Prüfbericht, meinte, die erledigten Arbeiten seien zu aufwendig ausgeführt worden. In diesem Umfang sei das gar nicht notwendig gewesen. In allen Fällen gab es ein Schadengutachten und den Auftrag des Geschädigten an die Werkstatt, nach den Vorgaben des Schadengutachters den Unfallschaden instand zu setzen. Die als „überflüssig“ bezeichneten Arbeitsschritte waren im Schadengutachten vorgesehen.

Der „Passivanwalt“, der mal „aktiv“ agieren muss, scheitert von Zeit zu Zeit

UE hat viele Entscheidungen im Bestand, bei denen der Regress schon daran gescheitert ist, dass der für den Versicherer sonst stets auf der Passivseite stehende Anwalt das Programm „wir bestreiten, wir bestreiten, wir bestreiten“ voll beherrscht, aber an den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung schlichtweg scheitert (exemplarisch: AG Leer, Hinweis vom 27.04.2021, NZS 700 C 927/20, Abruf-Nr. 222982, sehr amüsant und daher lesenswert; AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 29.08.2023, Az. 7 C 216/22, Abruf-Nr. 237391; AG Kiel, Urteil vom 26.05.2023, Az. 113 C 163/22, Abruf-Nr. 236278, wonach die substanzlose Bezugnahme auf den ebenso substanzlosen Prüfbericht nicht den Anforderungen an eine Begründung, warum die Arbeitsschritte überflüssig seien, genügt; AG Westerburg, Urteil vom 21.12.2022, Az. 23 C 73/22, Abruf-Nr. 241333).

Aber auch dadurch darf man sich nicht in Sicherheit wiegen, denn eine gewisse Lernfähigkeit kann auf Seiten der Anwälte der regressaktiven Versicherer unterstellt werden. Die Urteile sollen dem Anwalt der Werkstatt jedoch zeigen, wo er hinschauen und die Unsubstantiiertheit rügen muss.

So lässt sich die klare Abwehrargumentation der Werkstatt aufbauen

Die vielfach erfolgreich erprobte Verteidigungslinie der Werkstatt lautet:

  • Wir hatten den Auftrag, so zu reparieren, wie es der Schadengutachter vorgesehen hat. Das haben wir erledigt.
  • Selbst wenn der Versicherer recht hätte und dieser oder jener Arbeitsschritt überflüssig sei, so war er doch beauftragt.
  • Der Rückforderungsanspruch des Versicherers ist der abgetretene Rückforderungsanspruch unseres Kunden in der Rolle des Geschädigten. Der könnte aber nichts als überflüssig zurückfordern, wenn er uns mit dem Überflüssigen beauftragt hat. Also kann der Versicherer das auch nicht.

Die entscheidende Frage: Darf die Werkstatt dem Gutachten vertrauen?

Aus dieser Verteidigungslinie leitet sich dann logisch die Frage ab: Durfte auch die Werkstatt auf das Schadengutachten vertrauen und somit den Auftrag annehmen und durchführen, nach dessen Vorgaben zu reparieren?

  • Das AG Duisburg-Hamborn fragt nach dem Sinn des Schadengutachtens und kommt zum Ergebnis: „Vorgerichtliche Gutachten in Unfallsachen dienen gerade einer unabhängigen Ermittlung der Schadenhöhe bzw. der erforderlichen Kosten, insbesondere unabhängig von einem etwaigen Interesse einer Werkstatt an einer möglichst hohen Vergütung. Die Einholung eines vorgerichtlichen Gutachtens wäre überflüssig und sinnwidrig, wenn der Auftrag an die Werkstatt dann lauten würde, das Gutachten außer Acht zu lassen und die Arbeiten auszuführen, die die Werkstatt für sinnvoll hält. Im Übrigen liegt dem Konzept der Schadenregulierung zugrunde, dass der Schadengutachter mehr Sachkunde habe als die Werkstatt.“ (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 13.10.2023, Az. 23 C 199/23, Abruf-Nr. 238374).
  • Wichtig | Das ist auf den Punkt gebracht: Wo soll der Sinn des Gutachtens liegen, wenn der Geschädigte die Werkstatt mit „Macht, was Ihr für richtig haltet, das Gutachten muss Euch nicht jucken“ beauftragen müsste oder die Werkstatt jedenfalls reagieren müsste: „Bleib uns weg mit dem Gutachten, wir wissen schon wie es geht, sogar besser!“?
  • Das AG Kronach sagt: „Sowohl der Geschädigte als auch die Werkstatt darf sich auf ein solches Schadengutachten verlassen und die Werkstatt darf den Auftrag, gemäß dem Gutachten zu reparieren, durchführen. Der Auftrag gemäß dem Gutachten zu reparieren, wurde vom Beklagten erfüllt. Aufgrund des vorliegenden Schadengutachtens war es auch nicht die Aufgabe des Beklagten, den Auftraggeber weitergehend zu beraten oder eigene Prüfungen anzustellen.“ (AG Kronach, Urteil vom 05.03.2020, Az. 2 C 10/20, Abruf-Nr. 214684).
  • Beim AG Kempten heißt es: „Grundsätzlich durften sich sowohl Frau M. als auch die Beklagte auf die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen verlassen. Die Beklagte verletzt daher bei einer Reparatur nach Gutachten grundsätzlich keine Aufklärungs- und/oder Hinweispflichten gegenüber Frau M. … Die Werkstatt darf den Auftrag „Reparatur wie vom Gutachter vorgesehen“ abarbeiten, ohne eigene Prüfungen anzustellen. Andernfalls würde man unterstellen, dass die Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt besondere Kenntnisse hätten, die der Schadengutachter gerade nicht hat.“ (AG Kempten/Allgäu, Urteil vom 18.05.2022, Az. 7 C 1119/21, Abruf-Nr. 230675).

Werkvertragliche BGH-Entscheidung ist nicht übertragbar

Nach der Rechtsprechung des BGH zum Werkvertragsrecht muss die wissensüberlegene Werkstatt dem wissensunterlegenen Kunden, der mit laienhaft falschen Vorstellungen kommt und einen unsinnigen Auftrag erteilt, davon abraten.

Eine solche Beratungspflicht gibt es aber nur bei einem den Auftrag „freihändig“ erteilenden Kunden. Sie gilt nicht bei einem Kunden, der zuvor einen anerkannten Schadengutachter mit der Aufgabe betraut hat, im Rahmen eines Schadengutachtens die Frage nach dem korrekten und den früheren Zustand wiederherstellenden Reparaturweg und -umfang zu beantworten. Der Kunde, der auf der Grundlage eines solchen Schadengutachtens den Auftrag erteilt, bedarf der Fürsorge der Werkstatt insoweit nicht mehr.

Der Vorwurf, die Reparatur sei zu umfangreich ausgefallen, trifft bei der auf der Grundlage eines Schadengutachtens beauftragten Werkstatt den falschen. Wenn dieser Vorwurf inhaltlich richtig wäre, wäre es logischer, wenn der Versicherer den Schadengutachter in Regress nehmen würde. Dann müsste er aber substantiiert darlegen, dass und warum der Schadengutachter über seinen Beurteilungsspielraum hinausgegangen ist (siehe Beitrag UE 5/2024, Seite 9 → Abruf-Nr. 50002813).

Rechtsprechung zur leerlaufenden Beratungspflicht

Es gibt Rechtsprechung zur leerlaufenden Beratungspflicht der Werkstatt:

  • Beim AG Cham ist zu lesen: „Die von der Beklagten als nicht erforderlich erachteten Arbeitsschritte und Kosten sind jeweils in diesem Umfang auch in dem Gutachten enthalten, das dem Reparaturauftrag zugrunde lag. Eine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Richtigkeit des Gutachtens zu überprüfen, bestand nicht.“ (AG Cham, Urteil vom 03.01.2024, Az. 8 C 615/23, Abruf-Nr. 239809).
  • Das AG Forchheim sagt: „Insoweit überzeugt auch der Vortrag der Klagepartei nicht, es käme hier allein darauf an, welche Reparaturkosten objektiv erforderlich waren oder nicht. Das Gericht schließt sich insofern der beklagtenseits zitierten Rechtsprechung an, dass es in Fallkonstellationen wie der vorliegenden Aufgabe der Reparaturwerkstatt ist, im Umfang des vorher eingeholten Gutachtens zu reparieren.“ (AG Forchheim, Urteil vom 09.02.2023, Az. 70 C 568/22, Abruf-Nr. 234937).
  • Das AG Neustadt a. Rbge. kommt zum Ergebnis: „Die Beklagte war aufgrund des ihr erteilten Auftrages weder verpflichtet, das Gutachten einer kompletten inhaltlichen Überprüfung auf dessen Richtigkeit zu unterziehen, noch die Auftraggeberin auf möglicherweise andere Reparaturwege hinzuweisen. Die Beklagte durfte und musste gerade nicht überprüfen, inwiefern der im Gutachten vorgesehene Reparaturweg zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens erforderlich ist, sondern durfte sich auf dieses verlassen. Die Geschädigte hat sich hier bewusst eines qualifizierten Sachverständigen bedient, um so die erforderlichen Reparaturkosten zuverlässig ermitteln und Erstattungsansprüche dem Kläger gegenüber erfolgreich durchsetzen zu können.“ (AG Neustadt a. Rbge, Urteil vom 18.02.2022, Az. 48 C 498/20, Abruf-Nr. 228005).

Die abweichende Ansicht sieht doch eine Beratungspflicht der Werkstatt

Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass insbesondere das LG Hagen die Auffassung vertritt, die Werkstatt müsse das Gutachten detailliert überprüfen und dem Kunden von jedem Arbeitsschritt abraten, der überflüssig sei. Diese Ansicht versuchen die Versicherer, in den Prozessen weiterzutragen.

Wichtig | Das ist isoliert betrachtet immer noch kein Drama, denn es ist ja alles andere als sicher, dass das, was der Versicherer für überflüssig hält, auch überflüssig ist. Dennoch ist dann immer das Risiko der kostenträchtigen Beweisaufnahme gegeben. Wenn von den Kosten des Gerichtsgutachters auch nur ein kleiner Teil hängenbleibt, wäre es billiger gewesen, den vollen Rückforderungsbetrag zu zahlen.

Beratungspflicht ist eine Sache, der Schaden eine andere

Wenn man – und das hat das LG Hagen nicht zu Ende gedacht – eine solche Aufklärungspflicht unterstellt, heißt das noch lange nicht, dass dem Versicherer aus einer unterbliebenen Aufklärung ein Regressanspruch erwächst.

Stellt man sich vor, das Schadengutachten sieht aus Sicherheitsgründen den Austausch des Lenkgetriebes vor, aber die Werkstatt sagt „Papperlapapp, das ist doch nicht nötig.“ Dann ist es doch noch lange nicht klar, dass der Kunde nicht denkt, wegen des Fachkräftemangels wolle die Werkstatt jeden Auftrag in Windeseile erledigen. Ihm sei die Vorsichtsmaßnahme „neues Lenkgetriebe“ dann doch lieber.

Das LG Köln hat das sehr klar herausgearbeitet: Es kann nicht vermutet werden, dass sich der Kunde „aufklärungsbefolgend“ verhalten hätte. Eine solche Vermutung greift nur, wenn als Reaktion auf die Aufklärung nur eine sinnvolle Möglichkeit verbleibt. Stürzt die unterstellte Aufklärung – wie hier – den Kunden hingegen in einen Handlungskonflikt („Wer hat denn nun recht? Der Schadengutachter oder die Werkstatt?“), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte vom Auftrag „Reparatur wie vom Gutachter vorgesehen“ abgerückt wäre. Dann kann dahingestellt bleiben, ob es eine solche Aufklärungspflicht überhaupt gibt. Denn die fehlende Aufklärung ist dann nicht schadenstiftend. Selbst wenn man also eine Aufklärungspflicht der Werkstatt für gegeben hielte, liefe deren Verletzung leer (LG Köln, Beschluss vom 24.01.2024, Az. 6 S 168/23, Abruf-Nr. 239400).

Der Versicherer hatte im Kölner Fall auch nicht vorgetragen, warum sich der Geschädigte in der Rolle des Werkstattkunden zwingend für die Ansicht der Werkstatt und gegen die Auffassung des Gutachters entschieden hätte. Seine Klage war also unschlüssig.

Weiterführender Hinweis
  • Aktualisierter RA070: Schriftsatzmodule zur Regressabwehr VR gegen Werkstatt (H) → Abruf-Nr. 49913457

AUSGABE: UE 6/2024, S. 5 · ID: 50024341

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte