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GutachterkostenAG München hat vorgetäuschtes Zeithonorar durchschaut
| Dass ein Anbieter für Schadengutachten eine Abrechnung nach Zeithonorar nur scheinbar vornimmt, tatsächlich aber keiner der Schadengutachter die aufgewendete Zeit misst, hat UE bereits dargelegt. Tatsächlich sind nämlich lediglich „angenommene“ Zeitverbrauchswerte hinterlegt. Je höher der Schaden ist, desto mehr Zeit wird gemäß diesen Annahmen verbraucht. Und das nicht nur bei einem komplexeren Schaden (da wäre das nachvollziehbar), sondern auch bei höheren Preisen. Das Manöver hat das AG München durchschaut. |
Dazu schreibt nun das Gericht: „Die von der Beklagten favorisierte Zeitaufwandsermittlung erscheint weder vorzugswürdig noch praktikabel. Der Zeitaufwand soll im Übrigen wieder von der Schadenhöhe, der Fahrzeugklasse, der Schadenintensität und dem Umfang abhängen, sodass im Ergebnis – wie bei der BVSK-Umfrage – genau die von der Beklagten monierten Parameter doch wieder zum Tragen kommen.“ (AG München, Urteil vom 29.04.2024, Az. 231 C 20466/23 (2), Abruf-Nr. 241402, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Pein, Anwaltsbüro Remspecher, Rödermark).
Wichtig | In demselben Urteil findet sich eine sehr gute Passage dazu, dass und warum die BVSK-Befragung auch auf Gutachtenkosten angewendet wird, wenn der Schadengutachter kein Mitglied im BVSK ist.
- Textbaustein 605 „BVSK-Befragung als Schätzgrundlage nicht nur für BVSK-Mitglieder (H)“, der der benötigt wird, wenn der Schadengutachter aus abgetretenem Recht vorgeht → Abruf-Nr. 50029832
AUSGABE: UE 6/2024, S. 2 · ID: 50029193