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TransportkostenRücktransport des Fahrzeugs nach Reparatur am Unfallort
| Ein Unfall fern der Heimat und die Frage, wie der Geschädigte das reparierte Fahrzeug zurückbekommt. Das gibt es immer wieder mal. Dass eine auf den ersten Blick erkennbare Angemessenheit von Transportkosten den Versicherer in trotziges Bestreiten und ein für ihn dann teures Gerichtsgutachten laufen lässt, ist schon bemerkenswert. Das AG Pfaffenhofen ist der einzig richtigen Auffassung, der Geschädigte müsse keine Freizeit opfern und auch keinen Urlaub nehmen, um das reparierte Fahrzeug abzuholen. |
Der Geschädigte verunfallte etwa 420 km entfernt von seinem Wohnort. Dort lässt er das durch den Unfall nicht mehr nutzbare Fahrzeug reparieren. Anschließend lässt er sich das Fahrzeug auf eigener Achse bringen. Der am Unfallort von der Reparaturwerkstatt zur Verfügung gestellte Mietwagen wird von deren Mitarbeiter wieder mitgenommen. Dafür berechnet die Werkstatt einen Betrag in Höhe von 714 Euro brutto. Der Treibstoff war darin enthalten.
Das Gericht holt im Hinblick auf die Angemessenheit der entstandenen Kosten ein gerichtliches Gutachten ein zur vom Versicherer bestrittenen Thematik, dass die entstandenen Kosten die günstigste Variante außerhalb der Selbstabholung darstellen. Die vom Gutachter recherchierten Angebote professioneller Transporteure lagen jeweils weit darüber (AG Pfaffenhofen, Urteil vom 29.04.2024, Az. 1 C 432/22, Abruf-Nr. 241403, eingesandt von Rechtsanwalt Stefan Netzer, Pfaffenhofen).
AUSGABE: UE 6/2024, S. 3 · ID: 50029582