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RestwertVersicherer-Argument „Bitte Abwarten vor Verkauf des Unfallfahrzeugs“ ist irrelevant
| Ein Klassiker im Streit um die Höhe des anzurechnenden Restwerts ist bei Haftpflichtschäden die vom Versicherer an den Geschädigten gerichtete Aufforderung, ihn vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu kontaktieren. In einem vor dem LG Stuttgart verhandelten Vorgang begründete der Versicherer das mit dem Wortlaut „In vielen Fällen können wir ein höheres Restwertangebot übermitteln“. Muss sich der Geschädigte darauf einlassen? |
Das LG hat das – mit einer etwas umständlichen, am Ende aber doch auf den Punkt kommenden Begründung – verneint. Bei dieser Formulierung habe für den Geschädigten keine Gewissheit bestanden, dass eine Rücksprache mit dem Versicherer erfolgversprechend gewesen wäre. Außerdem sei diese Passage in dem Schreiben nicht hervorgehoben gewesen, man könne sie leicht überlesen. Der Geschädigte sei auch nicht ausreichend kundig in der deutschen Sprache.
Das Entscheidende entnimmt das LG Stuttgart dann schlussendlich der BGH-Rechtsprechung: Mit Blick auf die ihm von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit, die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen, war dem Geschädigten eine Rücksprache mit dem Versicherer nicht zumutbar. Anders sei es nur, wenn der Versicherer vor dem Verkauf ein konkretes höheres Angebot vorgelegt hätte (LG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2024, Az. 30 O 154/23, Abruf-Nr. 241517, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).
AUSGABE: UE 6/2024, S. 4 · ID: 50033289