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WertminderungBGH hat zur Wertminderung bei Vorsteuerabzugsberechtigung verhandelt – in diese Richtung geht es
| Nun endlich hat der BGH am 07.05.2024 unter den Az. VI ZR 205/23, VI ZR 239/22 und VI ZR 243/23 zu der Frage verhandelt, welchen Einfluss die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten auf die Wertminderung hat. Am 14.05.2024 wird der BGH das unter dem Az. VI ZR 188/22 wiederholen. Eine offizielle Verlautbarung des BGH liegt noch nicht vor. Eine Kollegin hat aber die Verhandlung verfolgt und einen präzisen Terminbericht übersandt. |
BGH: Keine reale Mehrwertsteuer, sondern ein Betrag in deren Höhe
Der BGH hat herausgearbeitet, dass die Wertminderung keine Mehrwertsteuer enthält, weil sie keine Leistung gegen Entgelt i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG ist. Daher kann auch keine Mehrwertsteuer herausgerechnet werden. Doch kommt es auf die Steuerneutralität nicht an, weil es um Fragen aus dem Schadenersatzrecht geht. Grundlage ist, wie schon bei der Ermittlung der Wertminderung, ein gedachter Verkauf. Ob tatsächlich verkauft wird, spielt keine Rolle. Bei dem gedachten Verkauf wirkt sich die Wertminderung in der Vermögensbilanz des zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten nur in Höhe des gedachten Nettobetrags aus. Denn aus dem Mehrbetrag, den er ohne den Unfall in Höhe der Wertminderung beim gedachten Verkauf erzielen würde, müsste er Mehrwertsteuer abführen. Eine Erstattung der Wertminderung in ungekürzter Höhe führte folglich zu einer Bereicherung des Geschädigten.
Das Schadengutachten und die Wertminderung
Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Schadengutachter die Wertminderung auf der Grundlage des Brutto-WBW und der Brutto-Reparaturkosten ermittelt hat. Hat er das getan, ist die ermittelte Wertminderung um einen Betrag in Höhe der Mehrwertsteuer (aber, weil es die nicht gibt, eben nicht um die Mehrwertsteuer) reduziert zu erstatten.
Hat der Schadengutachter jedoch in seinem Gutachten vermerkt, dass er die Wertminderung bereits auf der Grundlage des Netto-WBW und der Netto-Reparaturkosten ermittelt hat, ist eine Reduzierung der Wertminderung um 19 Punkte nicht mehr nötig. Diesen Gedanken hatte bereits das AG St. Goar. Im Beitrag „Neues zur Brutto-Netto-Frage bei der Wertminderung“ in UE 9/2021 hat UE zu diesem Urteil Formulierungshilfen für die Schadengutachter vorgeschlagen. Alles, was dort geschrieben steht, gilt heute erst recht.
Konsequenzen für Leasinggesellschaften
Das praktische Problem war ja stets die Leasinggesellschaft, die den „neu- tralen Betrag“ gesehen hat und nur den gekürzten bekam. Sie hat dann die Differenz vom Leasingnehmer verlangt. Nachdem nun klar ist, dass ihr Schaden nicht höher ist als der gekürzte Betrag, kann sie das nicht mehr.
- TB 603: Schreiben an Leasinggesellschaft wegen Wertminderung „netto“ → Abruf-Nr. 50028479 sowie TB 604: Schreiben an Versicherer mit Hinweis auf Netto-WBW als Grundlage → Abruf-Nr. 50028611
AUSGABE: UE 6/2024, S. 13 · ID: 50027721