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ReparaturkostenKeine Verweisung auf Alternativwerkstatt bei konkreter Abrechnung
| Das beschädigte Fahrzeug ist älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt. Der Geschädigte will reparieren lassen. Vor Erteilung des Reparaturauftrags verweist ihn der Versicherer – wie man das von der fiktiven Abrechnung kennt – auf eine andere preiswertere Werkstatt. Am Ende rechnet der Versicherer die Reparaturrechnung der Markenwerkstatt auf deren Preise herunter. In einem solchen Fall von konkreter Abrechnung darf keine Verweisung auf eine Alternativwerkstatt erfolgen, so das LG Bonn. |
Das Gericht sagt, der einzige mögliche Anknüpfungspunkt für ein Mitverschulden sei, dass der Geschädigte aufgrund der Verweisung auf die günstigere Werkstatt aufgrund des Prüfberichts von der abstrakten Möglichkeit der günstigeren Reparatur wusste und dementsprechend zur Schadenminderung dazu gehalten gewesen sein könnte, diese statt der markengebundenen Fachwerkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies stehe aber im Widerspruch zur Dispositionsfreiheit und Ersetzungsbefugnis des Geschädigten aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Verweisung auf die günstigere Werkstatt sei nur im Rahmen der fiktiven Abrechnung möglich, weil dabei die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht beeinträchtigt werde, da eine Reparatur tatsächlich nicht stattfinde (LG Bonn, Urteil vom 25.04.2024, Az. 17 0 102/23, Abruf-Nr. 241513, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
Wichtig | Das klingt erfreulich und nachvollziehbar. Andererseits differenziert der BGH immer zwischen § 249 Abs. 2 S. 1 BGB („Erforderlichkeit“) und § 254 Abs. 2 BGB („Schadenminderungspflicht“). Das sieht man deutlich bei dessen Rechtsprechung zum Restwert. Ein zeitgerecht eingegangenes konkretes Überangebot löst die Pflichten des Geschädigten aus § 254 BGB aus, was durchaus dessen Dispositionsfreiheit beschränkt. Letzte Klarheit in der Frage der Verweisung bei konkreter Abrechnung kann nur der BGH schaffen.
AUSGABE: UE 6/2024, S. 1 · ID: 50033286