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RestwertNur zwei Restwertangebote im Gutachten – LG Stuttgart verwirft Gutachten im konkreten Fall nicht
| Nach der Rechtsprechung des BGH darf sich der Geschädigte im Hinblick auf den darin ermittelten Restwert nur dann auf das Schadengutachten verlassen, wenn es eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt. Das setzt im Regelfall voraus, dass drei Angebote vom relevanten örtlichen Markt im Schadengutachten dargestellt sind (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08, Abruf-Nr. 093553). Doch was ist, wenn der Schadengutachter nur zwei Angebote bekommt? Diese Frage lag nun dem LG Stuttgart vor. |
Das Gericht hat das Gutachten insoweit nicht verworfen. Der Umstand, dass dem Gutachten lediglich zwei Restwertangebote zugrunde liegen, sei eben nicht einer mangelnden Einholung ausreichender Angebote geschuldet. Vielmehr wurde schlicht kein drittes regionales Angebot abgegeben. Da zumindest der Versuch unternommen wurde, dem Gutachten mindestens drei regionale Restwertangebote zugrunde zu legen, bestand sowohl für den Geschädigten als auch für dessen Anwalt kein Anlass für Misstrauen (LG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2024, Az. 30 O 154/23, Abruf-Nr. 241517, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).
Wichtig | Das Urteil darf nicht zur Nachlässigkeit verführen nach dem Motto „Prima, zwei Angebote genügen ja auch.“ Wenn der Schadengutachter tatsächlich nur zwei Angebote bekommen kann, muss er textlich darstellen, welche Anstrengungen er unternommen hat und dennoch kein drittes bekam. Die „drei Angebote“, die der BGH verlangt, sind ja kein Selbstzweck. Sie sollen zeigen, dass sich der Schadengutachter um eine korrekte Wertermittlung bemüht hat. Das kann er auch durch eine solche Darstellung nachweisen.
AUSGABE: UE 6/2024, S. 3 · ID: 50033412