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Totalschaden/GutachtenErheblich beschädigtes Elektrofahrzeug und dessen Abtransport – was ist zu tun?
| Totalschaden am Elektrofahrzeug und dessen sicherer und rechtssicherer Abtransport, das ist Stoff für reichlich Verunsicherung unter den UE- Lesern. Das zeigt auch eine Leserfrage. |
Frage: An einem sehr hochwertigen Elektrofahrzeug mit Batterie (BEV) zeigt sich nach dem Unfall ein Riss im Unterboden und im Gehäuse des Hochvolt-Akkus. Mit Reparaturkosten von 42.000 Euro lt. Gutachten ist das ein Totalschaden. Das Fahrzeug wurde hier spannungsfrei geschaltet und wird draußen ordnungsgemäß aufbewahrt. Wahrscheinlich wird das Auto durch den Höchstbietenden aus der Restwertbörse abgeholt.
- Muss der Sachverständige im Gutachten festhalten, dass das BEV transportsicher ist?Diese Fragen stellen sich in der Praxis
- Wenn nein, wer trägt das Risiko, wenn etwas passiert?
- Wenn nein, müssen wir den Akku ausbauen und separat in einem entsprechenden Behältnis mitgeben?
- Wer trägt dann die Kosten für den Ausbau bzw. das Behältnis?
Antwort: In der ADR-Sondervorschrift 376 ist geregelt, wann eine Batterie eine „kritische Batterie“ ist. Für kritische Batterien sind klare Verpackungsregeln aufgestellt. Zu deren Erfüllung ist es zwingend, die Batterie auszubauen.
Auf die Einstufung der Batterie kommt es an
Wenn die Batterie als „kritisch“ einzustufen ist, ist es u. E. zwingend, dass der Schadengutachter das im Gutachten vermerkt. Wenn sie zwar unkritisch, aber nicht offensichtlich unkritisch ist („Grenzfall“), ist ein Hinweis im Gutachten auf „nicht kritisch“ sehr hilfreich.
Verantwortlich ist nicht nur der Transporteur, sondern auch der „Verlader“, also nach unserer Einschätzung auch Sie als Autohaus.
„Riss im Gehäuse“ ist ein sehr klares Kriterium für „kritische Batterie“
Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben, sind lt. der ADR SV 376 als kritisch einzustufen. Dann muss die Batterie für den Transport aus dem Fahrzeug ausgebaut und gesondert verpackt werden. Die Batterie ist getrennt vom Fahrzeug zu verladen. Der Fahrer muss im Besitz eines Gefahrgutführerscheins sein.
Die Kosten für das Ausbauen und das Verpacken sind bei Haftpflichtschäden ganz eindeutig vom eintrittspflichtigen Versicherer zu erstatten; denn denkt man sich den Unfall weg, wäre der Aufwand nicht entstanden. Bei Kaskoschäden ist das nicht ganz so eindeutig. Ihr Kunde sollte dringend den Versicherer um eine Weisung bitten. Verweigert der Versicherer die Kostenübernahme, dann muss der Restwerthändler sie beauftragen und bezahlen.
AUSGABE: UE 6/2024, S. 14 · ID: 50030098