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GutachterkostenDie Kosten für die Stellungnahme des Sachverständigen zu Einwendungen muss der Versicherer erstatten

Abo-Inhalt23.05.2024687 Min. Lesedauer

| Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadengutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis selber nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten. Das entschied das LG Bonn. |

Das hat nach Ansicht des Gerichts zur Folge, dass der Versicherer die Kosten für die Stellungnahme des Gutachters erstatten muss (LG Bonn, Urteil vom 25.04.2024, Az. 17 0 102/23, Abruf-Nr. 241513, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).

Wichtig | Zwar kommt es bei konsequenter Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs bei tatsächlich durchgeführter Reparatur gar nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens an. Doch ist es durchaus im Interesse aller Beteiligten, mit solchen Stellungnahmen eine Regulierung des Schadens ohne Einschaltung des Gerichts anzustreben.

AUSGABE: UE 6/2024, S. 1 · ID: 50033288

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