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EinkommensteuerAbfindung günstigst versteuern (Teil 3): Diese Gestaltungen minimieren die Steuerlast

Abo-Inhalt29.10.202411 Min. Lesedauer

| Deutschland schwächelt, viele Unternehmen verringern die Belegschaft; oft mit Zahlung einer Abfindung. Die ist aber zu versteuern. Damit die Steuer nicht zu hoch ausfällt, hat der Gesetzgeber die Fünftel-Regelung geschaffen. Welche speziellen Steuerspartipps bei Abfindungen genutzt werden können, lesen Sie im abschließenden Teil 3 der SSP-Beitragsserie zum Thema „Abfindungen“. Und Sie erfahren, ob es für den abgefundenen Arbeitnehmer aus finanzieller Sicht überhaupt vorteilhaft ist, sich schnell eine neue Anstellung zu suchen. |

Auch bei Fünftel-Regelung fallen Steuern an

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung, die die Nachteile ausgleichen soll, die Ihnen durch die Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstehen, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sozialabgaben fallen nicht an, weil die Zahlung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird (BSG, Urteil vom 21.02.1990, Az. 12 RK 20/88, Abruf-Nr. 218300).

Damit die Steuerbelastung nicht zu hoch ausfällt, gibt es die in Teil 1 der Serie vorgestellte Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG). Doch auch mit dieser fallen noch Steuern an.

Schnell wieder Arbeiten oder Arbeitslosengeld kassieren?

Es stellt sich also die Frage, ob Sie durch weitere Maßnahmen und Gestaltungen die Steuerbelastung reduzieren können und inwieweit sich die Aufnahme einer neuen Beschäftigung im laufenden Jahr lohnt. Volkswirtschaftlich ist es natürlich sinnvoll, wenn man sich nach einer Kündigung sofort wieder eine neue Stelle sucht. Aber lohnt es sich auch aus der eigenen „gesamtfinanziellen“ Sicht, wenn Sie zusätzlich noch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben?

1. Die „persönliche Gesamtrechnung“ beim Bezug von Arbeitslosengeld

Entscheiden Sie sich für das Arbeitslosengeld, berechnet sich dieses nach Ihrem Brutto-Arbeitsentgelt der vergangenen zwölf Monate. Dabei wird nur der Teil Ihres Arbeitsentgelts berücksichtigt, der beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war. Indem der Betrag durch 365 geteilt wird, wird das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag ermittelt. Das wird als Bemessungsentgelt bezeichnet. Von diesem Betrag werden rein rechnerisch die Lohnsteuer, ggf. der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen. Das Ergebnis ist Ihr Netto-Entgelt pro Tag, das als Leistungsentgelt bezeichnet wird.

Davon erhalten Sie als Arbeitslosengeld nun 60 Prozent pro Tag. Sogar 67 Prozent sind drin, falls Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des EStG haben.

Beispiel 1

Malte ist verheiratet, konfessionslos und hat zwei Kinder. Er erhält einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.000 Euro. Im Jahr 2024 sind das bei der Steuerklasse III netto pro Monat 2.936 Euro. Malte ist zum 01.02.2024 gekündigt worden. Sein Arbeitslosengeld berechnet sich wie folgt:
Lösung: Vom Bruttolohn von jährlich 48.000 Euro entfallen 131,51 Euro auf jeden Tag (48.000 Euro : 365 Tage). Nach Abzug von Steuern (7,82 Euro; Steuerklasse III) und Sozialabgaben (26,30 Euro; pauschal 20 Prozent) verbleiben 97,39 Euro. Davon werden wegen der Kinder 67 Prozent pro Tag gezahlt, also 65,25 Euro. Für einen Monat mit 30 Tagen ergibt sich ein Arbeitslosengeld von 1.957,50 Euro.

Wichtig | Das Arbeitslosengeld ist gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG), sodass es bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird.

2. Die „persönliche Gesamtrechnung“ bei sofortiger Wiederbeschäftigung

Entscheiden Sie sich hingegen für die sofortige Aufnahme einer neuen Beschäftigung, richtet sich Ihr Nettoverdienst nach dem von Ihrem neuen Arbeitgeber gezahlten Bruttoarbeitslohn. Unter der Prämisse, dass dieser Ihnen einen Arbeitslohn in bisheriger Höhe gewährt, erleiden Sie also keine finanziellen Einbußen.

Beispiel 2

Malte aus Beispiel 1 entscheidet sich gegen das Arbeitslosengeld und nimmt sofort nach der Entlassung zum 01.02.2024 eine neue Beschäftigung auf. Der neue Arbeitgeber zahlt ihm a) wie bisher einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 4.000 Euro bzw. b) einen Bruttoarbeitslohn von lediglich 3.500 Euro.
Lösung: In der Variante a) erhält Malte wie bisher monatlich netto 2.936 Euro. Ein Vorteil im Vergleich zum Arbeitslosengeld von monatlich 979 Euro. In der Variante b) werden hingegen pro Monat netto nur 2.636 Euro gezahlt, und der Vorteil im Vergleich zum Arbeitslosengeld reduziert sich auf 679 Euro pro Monat.

Die Fälle 1 und 2 im „finanziellen Gesamtvergleich“

Kann anhand dieser einfachen Vergleichsberechnung wirklich festgestellt werden, ob, und wenn ja, wie stark sich die Aufnahme einer neuen Beschäftigung im Jahr der Kündigung im Vergleich zum Bezug von Arbeitslosengeld rechnet? In der Praxis wird oft die Auffassung vertreten, dass dem so ist. Immerhin erzielt Malte, wie die Beispiele 1 und 2 zeigen, bei einer neuen Beschäftigung mit gleichem Bruttolohn im Vergleich zum Bezug von Arbeitslosengeld einen monatlichen Nettovorteil von 979 Euro – bezogen auf die Monate Februar bis Dezember insgesamt 10.769 Euro. Und auch wenn der neue Bruttolohn auf 3.500 Euro sinkt, beträgt der Vorteil immer noch 7.469 Euro (679 Euro x 11). Das ist in beiden Varianten doch ein realer und in Geld messbarer Vorteil, oder?

Leider nicht immer. Um eine wirklich gute Entscheidung treffen zu können, wie lukrativ die Aufnahme der neuen Tätigkeit im Jahr der Kündigung ist, muss auch die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer berücksichtigt werden. Denn infolge der neu aufgenommenen Beschäftigung erhöht sich das zu versteuernde Einkommen. Das wiederum erhöht die Steuerbelastung, die auf die Abfindung entfällt.

Erforderlich für eine reale Vergleichsberechnung ist es deshalb, den Nettovorteil nicht nur auf den einzelnen Monat zu berechnen, sondern das komplette Jahr zu betrachten.

Beispiel 3

Der verheiratete Malte mit einem bisherigen Bruttolohn von monatlich 4.000 Euro ist zum 01.02.2024 gekündigt worden. Er hat eine Abfindung über 50.000 Euro erhalten, die mit der Fünftel-Regelung zu versteuern ist. Malte überlegt, wie hoch sein finanzieller Nettozufluss für 2024 effektiv ausfällt, wenn er sich für Februar bis Dezember 2024
Weitere Einkünfte erzielen Malte und seine Ehefrau nicht. Steuermindernde Abzüge sind neben den anfallenden Sonderausgaben nicht vorhanden.
  • a) für den Bezug von Arbeitslosengeld entscheidet (monatlich 1.957 Euro; Beispiel 1) oder
  • b) er eine neue Beschäftigung antritt (Bruttolohn wieder 4.000 Euro; Beispiel 2).
  • Lösung a: In dieser Variante erhält Malte für Januar brutto 4.000 Euro (Abzug für Sozialabgaben 818 Euro) sowie die 50.000 Euro Abfindung. Zudem erhält er 21.527 Euro Arbeitslosengeld (11 Monate x 1.957 Euro). Zufluss vor Steuern: 74.709 Euro. Für 2024 beträgt Maltes zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung und Arbeitslosengeld 1.880 Euro (4.000 Euro Lohn ./. 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 818 Euro Sozialabgaben ./. 72 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag). Die für 2024 festzusetzende Einkommensteuer beträgt 3.380 Euro. Malte erhält damit für 2024 insgesamt einen effektiven Nettozufluss von 71.329 Euro (74.709 ./. 3.380 Euro).
  • Lösung b: In dieser Variante nimmt Malte eine neue Beschäftigung auf und entscheidet sich gegen das Arbeitslosengeld. Deshalb erhält Malte neben der Abfindung (50.000 Euro) für Januar bis Dezember brutto 48.000 Euro (Abzug für Sozialabgaben insgesamt 9.816 Euro). Zufluss vor Steuern: 88.184 Euro. Für 2024 beträgt Maltes zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung 37.740 Euro (Lohn 48.000 Euro ./. 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 4.464 Euro Beitrag Rentenversicherung ./. 4.494 Euro Beitrag Kranken- und Pflegeversicherung ./. 72 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag). Die für 2024 festzusetzende Einkommensteuer beträgt deshalb 15.736 Euro. Damit erhält Malte für 2024 insgesamt einen Nettozufluss von 72.448 Euro (88.184 Euro ./. 15.736 Euro).

Das steht unterm Strich

Auch wenn die Entscheidung „Arbeitslosengeld oder neue Beschäftigung“ bei gleichem Bruttolohn einen finanziellen Nettovorteil von monatlich 979 Euro zugunsten der neuen Beschäftigung bedeutet (vgl. Beispiel 2 – bei elf Monaten insgesamt 10.769 Euro), verbleibt nach Festsetzung der Einkommensteuer nur ein finanzieller Vorteil von insgesamt 1.119 Euro (vgl. Beispiel 3). Damit hat Malte unterm Strich elf Monate gearbeitet und dafür effektiv lediglich 1.119 Euro netto mehr erhalten, als wenn er „Däumchen gedreht“ hätte.

Schuld daran ist das Zusammenwirken von normaler Besteuerung, Progressionsvorbehalt und steuerbegünstigter Fünftel-Regelung für die Abfindung. Noch extremer fällt der Vergleich aus, wenn Malte in seinem neuen Job nur einen Bruttolohn von 3.500 Euro erhalten würde. In diesem Fall würde die Entscheidung zur Aufnahme der neuen Beschäftigung sogar einen finanziellen Nachteil gegenüber dem Bezug vom Arbeitslosengeld von 1.754 Euro bedeuten! Da lohnt Arbeiten nicht wirklich – eine vorausschauende Planung ist ratsam.

Natürlich kann das Beispiel 3 nicht verallgemeinert werden. Entscheidende Faktoren sind einerseits, zu welchem Monat genau die Kündigung wirksam wird, und andererseits auf welche Höhe sich der Arbeitslohn bei der neuen Beschäftigung konkret beläuft. Zudem spielt es eine immense Rolle, ob weitere Einkünfte erzielt werden. Zum Beispiel durch den Ehepartner oder durch die Vermietung einer Immobilie. Beispiel 3 soll Sie deshalb dafür sensibilisieren, dass – gemessen an den Daten des konkreten Sachverhalts – die Schlussfolgerung, ob die Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Jahr der Entlassung finanziell sinnvoll ist, nicht nur anhand des monatlichen Nettolohns im Vergleich zum Arbeitslosengeld, sondern auch unter Berücksichtigung der sich insgesamt ergebenden Steuerbelastung zu treffen ist.

Mit zusätzlichen „Ausgaben“ die Steuerbelastung reduzieren

Ist die Entscheidung zugunsten von Arbeitslosengeld bzw. der neuen Beschäftigung gefallen, kann auch durch gezielte Ausgaben die effektive Besteuerung reduziert werden.

Ausgaben haben größeren Steuerhebel als üblich

Ziel dieser zusätzlichen Ausgaben ist, das der regulären Besteuerung unterliegende zu versteuernde Einkommen zu reduzieren. Der Vorteil liegt dann darin, dass sich infolge der für die Abfindung geltenden Fünftel-Regelung ein Folgeeffekt mit Hebelwirkung ergibt. Anstelle wie üblich für die getätigten Ausgaben nur eine steuerliche Entlastung gemessen am individuellen Grenzsteuersatz zu erhalten (maximal 45 Prozent), können deutlich darüber liegende Vorteile generiert werden.

Im Extremfall können diese Ausgaben sogar dazu führen, dass die steuerliche Entlastung mehr als 100 Prozent beträgt! Mit anderen Worten: Aufgrund der Ausgaben übernimmt das Finanzamt nicht nur zu 100 Prozent die Ausgaben, sondern es gibt sogar noch (steuerfreies) Geld hinzu.

Beispiel 4

Malte und Melanie sind verheiratet und konfessionslos. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt für 2024 30.000 Euro. Malte hat im Jahr 2024 eine ermäßigt mit der Fünftel-Regelung zu versteuernde Abfindung über 125.000 Euro erhalten. Diese ist noch nicht im zu versteuernden Einkommen von 30.000 Euro enthalten.
Lösung: Normalerweise würde sich die Einkommensteuer für die insgesamt 150.000 Euro auf 43.894 Euro belaufen. Infolge der für 125.000 Euro geltenden Fünftel-Regelung reduziert sich die Steuerbelastung auf 32.752 Euro.

Abwandlung zu Beispiel 4

Malte und Melanie tätigen 2024 sofort abzugsfähige Ausgaben in Höhe von
  • A) 5.000 Euro
  • B) 10.000 Euro
  • C) 20.000 Euro
  • Lösung A: Die Ausgaben reduzieren das der normalen Besteuerung unterliegende zu versteuernde Einkommen auf 25.000 Euro. Der Vorteil: Die Steuerbelastung reduziert sich auf 29.514 Euro. Das bedeutet, dass die zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 5.000 Euro zu einer Steuerersparnis von 3.238 Euro bzw. von 64,8 Prozent der Ausgaben führen.
  • Lösung B: Die Ausgaben reduzieren das der normalen Besteuerung unterliegende zu versteuernde Einkommen auf 20.000 Euro. Der Vorteil: Die Steuerbelastung reduziert sich auf 23.970 Euro. Hier führen die zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 10.000 Euro also zu einer Steuerersparnis von 8.782 Euro bzw. von 87,8 Prozent der Ausgaben.
  • Lösung C: Die Ausgaben reduzieren das der normalen Besteuerung unterliegende zu versteuernde Einkommen auf 10.000 Euro. Der Vorteil: Die Steuerbelastung reduziert sich auf 11.440 Euro. Hier generieren also zusätzliche Ausgaben in Höhe von 20.000 Euro eine Steuerersparnis von 21.312 Euro bzw. von 106,6 Prozent der Ausgaben. Mit anderen Worten: Das Finanzamt bezahlt nicht nur die Ausgaben über 20.000 Euro, sondern gibt noch 1.312 Euro dazu!

Wichtig | Die Höhe der Steuerersparnis durch zusätzliche Ausgaben hängt einerseits davon ab, auf welche Höhe sich die ermäßigt zu besteuernde Abfindung beläuft und andererseits davon, wie stark das der normalen Besteuerung unterliegende zu versteuernde Einkommen in Richtung null Euro reduziert werden kann. Generell gilt: Je höher die Abfindung ausfällt und je näher das zu versteuernde Einkommen an null Euro herankommt, umso höher fällt die steuerliche Entlastung für die zusätzlichen Ausgaben aus.

Beispiele für sofort abzugsfähige Aufwendungen

Für Sie stellt sich jetzt die Frage, mit welchen Ausgaben Sie auf die Steuerbelastung einwirken können. Denn diese Ausgaben müssen noch im laufenden Jahr geleistet werden, um zu einer entsprechenden Steuerreduzierung führen zu können. Am einfachsten können sofort abzugsfähige Ausgaben wie folgt generiert werden:

  • Beitragsvorauszahlungen an die private Kranken- und Pflegeversicherung für Folgejahre sind bereits im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gilt zumindest für Vorauszahlungen im Umfang von bis zu drei Jahresbeiträgen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG). Das gilt nicht nur für den privat versicherten Arbeitnehmer, sondern auch für seinen Ehegatten und seine Kinder (i. S. v. § 32 EStG). Der Vorteil: Neben der Steuererstattung erhält der privat versicherte Arbeitnehmer die geleistete Beitragsvorauszahlung gewissermaßen eins zu eins wieder zurück, da sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der nächsten drei Jahre auf null Euro reduzieren (Verrechnung mit der Vorauszahlung). Es geht also nichts verloren, sondern es werden nur Steuervorteile gewonnen.
  • Gleiches gilt für freiwillige Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Auch diese Sonderzahlungen können nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 EStG in voller Höhe bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2024 = 27.566 Euro bzw. Ehegatten 55.132 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Besteht keine gesetzliche Rentenversicherung oder soll in diese nicht eingezahlt werden, lässt sich der gleiche Effekt mit einer privaten Rürup-Rente erzielen.
  • Erhaltungsaufwendungen bei einem Vermietungsobjekt sind in voller Höhe im Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten abzugsfähig. Viele Erhaltungsmaßnahmen lassen sich einfach vorziehen. Warum also mit der Dach- oder Heizungssanierung noch ein paar Jahre warten, wenn sie in diesem Jahr vollständig vom Finanzamt bezahlt werden würde?
  • Spenden sind gemäß § 10b EStG grundsätzlich immer sofort als Sonderausgabe im Zahlungsjahr abzugsfähig. Warum also nicht die örtlichen Vereine finanziell unterstützen und zugleich vom Finanzamt eine höhere Steuererstattung erhalten als gespendet wurde?

Wichtig | Alle Varianten haben gemein, dass bereits im laufenden Jahr gehandelt und die Zahlung geleistet werden muss.

Für die Kirchensteuer um einen Erlass bitten

Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, müssen Sie auf die Abfindung auch Kirchensteuern zahlen. Diese beträgt je nach Konfession acht oder neun Prozent der Einkommensteuer, die auf die Abfindung entfällt. Diese Belastung können Sie in der Praxis oft teilweise umgehen. Dafür müssen Sie nur bei Ihrer Religionsgemeinschaft (nicht bei Ihrem Finanzamt!) einen Antrag auf Erlass der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer stellen. Und das geht denkbar einfach. Denn viele Religionsgemeinschaften haben im Internet bereits Musteranträge für den Erlass veröffentlicht. Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf einen Erlass. Die Praxis lehrt aber, dass viele Erlassanträge mit einem Teilerlass von 50 Prozent bewilligt werden. Genau das bestätigen viele Religionsgemeinschaften bereits auf ihrer Homepage.

Beispiel

Die für Malte festgesetzte Einkommensteuer beträgt 20.000 Euro, die Kirchensteuer 1.800 Euro (neun Prozent). Davon entfallen 15.000 Euro bzw. 1.350 Euro auf die Abfindung. Malte bittet bei seiner Religionsgemeinschaft um einen Erlass der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer. Der Antrag wird mit einem Erlass von 50 Prozent bewilligt.
Lösung: Malte werden 675 Euro Kirchensteuern erlassen (1.350 Euro x 50 Prozent).
Weiterführender Hinweis
  • Die Teile 1 und 2 der Beitragsreihe „Abfindungen“ finden Sie auf iww.de/ssp unter den Abruf-Nrn. 50138206 und 50152016.

AUSGABE: SSP 11/2024, S. 10 · ID: 50201165

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