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WerbungskostenAn Ausbildungsstätte als Lehrkraft eingesetzter Beamter: Hat er eine erste Tätigkeitsstätte?

Abo-Inhalt17.10.20243179 Min. Lesedauer

| Bei einem Beamten, der wegen mehrfach verlängerter Versetzung über Jahre hinweg an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, stellt die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte dar. Zu dieser steuerzahlerfreundlichen Entscheidung ist das FG Münster im Fall eines Beamten-Ehepaars gelangt, das seine Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte nun nach Reisekostengrundsätzen abrechnen kann. SSP kennt die Details zum FG-Urteil. |

Einsatzort ist Ausbildungsstätte: Reisekosten oder Entfernungspauschale?

Die zwei zusammenveranlagten Beamten wurden 2012 bzw. 2013 auf Stellen als Lehrpersonen in der Aus- und Fortbildung an Ausbildungsstätten versetzt, die ursprünglich auf vier Jahre befristet und mehrmals um jeweils zwei Jahre verlängert wurden. Nach Ende ihrer Tätigkeit sollte eine Versetzung an eine andere Behörde erfolgen.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2020 machten die beiden die Fahrten zur Ausbildungsstätte als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Entfernungspauschale, da es die Ausbildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte ansah. Es ging vor Gericht.

FG Münster: Erste Tätigkeitsstätte scheitert an dauerhafter Zuordnung

Das FG Münster entschied zugunsten der Eheleute. Und zwar, weil die Beamten nicht dauerhaft der Ausbildungsstätte zugeordnet waren. Nach § 9 Abs. 4 EStG bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte vorrangig durch die dienstrechtliche Zuordnung. Die lag im konkreten Fall aber nicht vor, weil die Versetzungen der Beamten zeitlich befristet waren.

Zudem sei die Ausbildungsstätte, so das FG Münster, auch nicht nach § 9 Abs. 4 S. 4 EStG anhand quantitativer Erwägungen als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Zwar seien die beiden Beamten seit mehr als acht bzw. mehr als neun Jahren typischerweise mehrmals in der Woche dort tätig gewesen. Doch nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 S. 4 EStG müssten diese Voraussetzungen dauerhaft vorliegen. Diese Beurteilung sei – wie auch bei § 9 Abs. 4 S. 2 EStG – aus ex-ante-Perspektive und nicht aus ex-post-Sicht vorzunehmen.

Beamtenehepaar kann Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abrechnen

Folglich seien die angefallenen Fahrten nach Reisekostengrundsätzen mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern und den erklärten Kosten zu berücksichtigen. Denn es habe sich nicht um Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehandelt (FG Münster, Urteil vom 02.09.2024, Az. 15 K 698/22 E, Abruf-Nr. 244278).

Wichtig | Der 15. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Bundeswehrangehörige und Beamtenanwärter: Erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit? “, SSP 12/2021, Seite 14 → Abruf-Nr. 47810876

AUSGABE: SSP 11/2024, S. 9 · ID: 50205097

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