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GewerbesteuerBFH lehnt erweiterte Kürzung im Organkreis beim „Weitervermietungsmodell“ ab
| Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft alle Grundstücke an eine andere Gesellschaft derselben Organschaft verpachtet hat, zu versagen, wenn die pachtende Organgesellschaft den Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet. Das hat der BFH entschieden. |
Organgesellschaften verpachten Immobilien an W-GmbH
Im konkreten Fall war eine Wohnungsanbieterin Konzernmutter und ertrag- und umsatzsteuerlich Organträgerin. Zum Konzern gehören in der Rechtsform einer GmbH organisierte Organgesellschaften, die in ihrem Eigentum stehende Immobilien an die zum Konzern gehörende W-GmbH verpachtet hatten. Die W-GmbH fungierte als zentrale Managementgesellschaft. Sie vermietete die Immobilien ihrer Schwestergesellschaften im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises, trug Aufwendungen und verwaltete die Grundstücke („Weitervermietungsmodell“). Die Pachtzahlungen an die Schwestergesellschaften verbuchte die W-GmbH als Aufwand; eine Hinzurechnung von Pachtzahlungen i. S. v. § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG nahm sie nicht vor. Die Organgesellschaften mit Immobilienbestand beanspruchten für sich die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.
BFH kippt erweiterte Kürzung zugunsten des Finanzamts nach Revision
Das Finanzamt brachte nur die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG in Ansatz. Das FG gewährte der Wohnungsanbieterin die erweiterte Kürzung, berücksichtigte aber auch die Hinzurechnung der Pachtzahlungen. Daraufhin legte das Finanzamt Revision beim BFH ein – mit Erfolg.
Organschaft verhindert die Anwendung der erweiterten Kürzung
Der BFH sah die Sache folgendermaßen: Die Organgesellschaften hätten zwar ausschließlich ihren eigenen Immobilienbestand an die W-GmbH verpachtet und daher für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfüllt. Die durch die gewerbesteuerliche Organschaft bedingten Besonderheiten stünden der Anwendung der erweiterten Kürzung jedoch entgegen. Bei einer Organschaft sei der Gewerbeertrag des Organkreises nämlich durch Addition der – unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) – getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zu bestimmen. Dabei seien unberechtigte steuerliche Be- und Entlastungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG auszuscheiden. Daher führten Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen, es sei denn ihre Wirkungen würden sich ausgleichen.
Auch im „Weitervermietungsmodell“ seien nur die Geschäftsbeziehungen zwischen den Organgesellschaften zu betrachten. Hinsichtlich dieser organkreisinternen Beziehungen würden auf Ebene des Organträgers die Pachterträge der einen Organgesellschaft durch die Pachtaufwendungen der anderen Organgesellschaft neutralisiert. Somit wäre die aus § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG folgende Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite gestört, wenn die Pachterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen – zumindest teilweise gewerbesteuermindernd – abgezogen werden könnten (BFH, Urteil vom 11.07.2024, Az. III R 41/22, Abruf-Nr. 244195).
ID: 50198537