FeedbackAbschluss-Umfrage

LeserforumDie Landarztprämie: Was gilt für die Besteuerung?

Abo-Inhalt27.09.20241 Min. Lesedauer

| Um die ambulante ärztliche Versorgung im ländlichen Raum sicherzustellen, haben die Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern bereits seit längerem als finanziellen Anreiz die sog. Landarztprämie eingeführt. Aber wie wird diese Prämie eigentlich besteuert oder ist sie gar steuerfrei? Mit dieser Frage hat sich eine Leserin an SSP gewandt. |

Antwort | Die Landarztprämie kann für neu niedergelassene Ärzte – je nach Bundesland und Region – bis zu 60.000 Euro betragen. Allerdings wird die Prämie brutto ausgezahlt; nach Steuern verleibt also nur ein Bruchteil. Weil die Prämie aufgrund der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit gezahlt wird und somit ein Zusammenhang zu den freiberuflichen Einkünften als Arzt besteht, unterliegt die Landarztprämie als Betriebseinnahme der Besteuerung. Folglich ist sie in der Gewinnermittlung des Freiberuflers – dem „Landarzt“ – zu erfassen und in der Anlage EÜR in der Zeile 15 einzutragen. Wie hoch die Besteuerung ausfällt, hängt vom zu versteuernden Jahreseinkommen und Familienstand des Arztes, sprich von seinem Grenzsteuersatz, ab. Grundsätzlich kann die Steuer zwischen null und 45 Prozent betragen; typischerweise wird sie im Bereich zwischen 35 und 42 Prozent liegen.

Wichtig | Der Umsatzsteuer unterliegt die Landarztprämie hingegen nicht. Das gilt auch für Ärzte, die nicht die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden. Bei der Prämie handelt es sich nämlich um einen echten, nicht der Umsatzsteuer unterliegenden, Zuschuss (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE).

AUSGABE: SSP 11/2024, S. 4 · ID: 50184116

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte