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WerbungskostenFahrt zur Arbeit: Wann ist die längere Strecke „verkehrsgünstiger“?
| Nutzen Sie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht die kürzeste Straßenverbindung, können Sie entsprechend höhere Werbungskosten nur dann absetzen, wenn sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verhältnissen für die Benutzung dieser Strecke entschieden hätte. Dass das der Fall wäre, müssen Sie beweisen. Einem Steuerzahler ist das vor dem FG Niedersachsen nicht gelungen. |
Wichtig | Das Merkmal der „Verkehrsgünstigkeit“ bezieht sich nicht nur auf eine Zeitersparnis. So kann eine Straßenverbindung auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie z. B. der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergibt. Ohne erkleckliche Fahrtzeitersparnis müssen diese Umstände aber gravierend sein, so das FG. Im vorliegenden Fall konnte der Steuerzahler das FG aber nicht davon überzeugen, dass die um 27 km längere Fahrtstrecke verkehrsgünstiger war (FG Niedersachsen, Urteil vom 03.04.2024, Az. 9 K 117/21, Abruf-Nr. 243484).
Wer mehr Erfolg haben will, muss – veranlagungszeitraumbezogen – entsprechende Beweisvorsorge treffen. Denn es kann schon sein, dass in einem Jahr oder einem bestimmten Zeitraum die längere Strecke verkehrsgünstiger war, weil die kürzere Strecke stauanfälliger war, eine höhere Zahl an Baustellen aufwies oder wegen einer größeren Anzahl an Ampeln im Stoßverkehr längere Fahrzeiten erforderte.
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