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ErbauseinandersetzungMiterbe will Grundstück aus Erbengemeinschaft „auslösen“: Fällt Grunderwerbsteuer an?

Abo-Inhalt29.10.20242 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Hat ein Verstorbener mehrere Erben, entsteht durch den Todesfall automatisch eine Erbengemeinschaft. Typischerweise wird diese irgendwann aufgelöst. Das kann vor allem dann kompliziert werden, wenn Grundstücke Teil der Erbmasse sind. Deswegen hat sich auch ein Leser mit seiner Frage an SSP gewandt. Folgenden Sachverhalt hat er geschildert: |

Frage: Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus zwei Geschwistern (Bruder und Schwester), hat ein Grundstück im Wert von 300.000 Euro geerbt. Nun wollen die Geschwister die Erbengemeinschaft auflösen. Der Bruder soll das Grundstück erhalten und im Gegenzug an die Schwester eine Ausgleichszahlung in Höhe von 150.000 Euro aus seinem Privatvermögen – nicht aus der Erbmasse – leisten. Unterliegt der Vorgang der Grunderwerbsteuer?

Antwort: Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Doch von vorne:

Erbauseinandersetzung ist steuerbar, aber steuerfrei

Setzt sich die Erbengemeinschaft auseinander und wird das Vermögen verteilt, unterliegt der Vorgang der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).Es fällt jedoch keine Grunderwerbsteuer an. Der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses ist nach § 3 Nr. 3 GrEStG nämlich steuerfrei – um die Teilung des Nachlasses zu erleichtern.

§ 3 Nr. 3 GrEStG setzt für die Steuerbefreiung voraus, dass die Übertragung des Grundstücks der Nachlassteilung dient; sprich das Grundstück muss sich noch im ungeteilten Nachlass befinden. Deshalb muss das Grundstück „gegenständlich“ – eben nicht „wertmäßig“ – aus dem Nachlass ausscheiden. Das bedeutet, dass an die Stelle des Nachlassgrundstücks selbst ein entsprechender Geldwert treten kann, sodass § 3 Nr. 3 GrEStG auch dann Anwendung findet, wenn der das Nachlassgrundstück erwerbende Miterbe einen Spitzenausgleich erbringt. Grunderwerbsteuer fällt im konkreten Fall somit nicht an (vgl. Christ in: Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, 64. Lieferung, 9/2024, § 3 GrEStG Rz. 55; Hans-Joachim Beck in: Beck, GrEStG, 1. Auflage, § 3 GrEStG Rz. 54 sowie Heine in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 132. Ergänzungslieferung, Juli 2024, § 3 GrEStG Rz. 68).

Wann die Steuerfreiheit nicht gilt

Wird ein Grundstück zunächst von einer Erbengemeinschaft auf eine andere Gesamthand (z. B. Bruchteilsgemeinschaft) und in einem zweiten Schritt von dieser in das Alleineigentum eines Miterben übertragen, greift für die zweite Übertragung § 3 Nr. 3 GrEStG nicht (BFH, Urteil vom 07.02.2001, Az. II R 5/99, Abruf-Nr. 244246). Bei der zweiten Übertragung handelt es sich nämlich nicht mehr um die Teilung des Nachlasses, weil das Grundstück ja aus der Bruchteilsgemeinschaft und nicht aus dem Nachlass ausscheidet.

AUSGABE: SSP 11/2024, S. 20 · ID: 50202569

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