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Umsatzsteuer§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG: Neues von der OFD Frankfurt a. M. zum Verfahren zur Erteilung einer Bescheinigung

Abo-Inhalt22.07.2025941 Min. Lesedauer

| Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die OFD Frankfurt a. M. hat die Grundsätze für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung aktualisiert. |

Die OFD nennt insbesondere die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung, die Verfahrensgrundsätze sowie die Wirksamkeit einer rückwirkend erteilten Bescheinigung (OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 08.01.2025, Az. S 7179 A-00076-0357-St1-St 16).

AUSGABE: SB 8/2025, S. 142 · ID: 50237557

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