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SBStiftungsBrief

FamilienstiftungBFH: Kapitalertrag liegt beim Destinatär auch bei fehlender Einflussnahmemöglichkeit auf Ausschüttungsverhalten vor

Abo-Inhalt02.01.20251126 Min. Lesedauer

| Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfordert, dass die Stellung des Destinatärs wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Es ist nicht erforderlich, dass die Stiftungssatzung dem Destinatär einem Anteilseigner vergleichbare Vermögens- oder Organisationsrechte einräumt. Das hat der BFH im Fall einer Schweizer Familienstiftung entschieden und das vorinstanzliche Urteil des FG Hamburg bestätigt. |

Im Urteilsfall hatte ein Destinatär der Schweizer Familienstiftung auf Basis der Stiftungssatzung eine Zuwendung erhalten. Das Finanzamt behandelte diese als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Destinatär klagte dagegen. Er argumentierte, die Stiftungsleistung sei nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht wirtschaftlich vergleichbar mit Gewinnausschüttungen. Dazu müssten die Destinatäre der Stiftung eine Position innehaben, die mit der eines Gesellschafters wirtschaftlich vergleichbar sei; sie müssten auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung direkt oder indirekt Einfluss nehmen können.

Das FG Hamburg und der BFH sahen dies anders: Eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einem Anteilseigner liege auch vor, wenn die Stiftungssatzung dem Destinatär keine einem Anteilseigner vergleichbaren Vermögens- oder Organisationsrechte einräume. Ausschlaggebend sei, ob die Stellung des Leistungsempfängers der Stiftung wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Stellung des Empfängers einer Stiftungsleistung entspricht wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt, die die Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufstellt, er also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, und eine Gegenleistung nicht zu erbringen ist, so der BFH (Urteil vom 01.10.2024, Az. VIII R 25/21, Abruf-Nr. 245107).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Zahlung einer ausländischen Stiftung an Angehörige: BFH am Zug“, SB 2/2022, Seite 21 → Abruf-Nr. 47913204

AUSGABE: SB 8/2025, S. 141 · ID: 50252619

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