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Stiftungsregister2026 kommt das Stiftungsregister: Stiftungen müssen jetzt ihren Handlungsbedarf prüfen
| Am 01.01.2026 soll das bundesweite Stiftungsregister an den Start gehen, ein jahrzehntelang geäußerter Wunsch des Stiftungssektors. Damit wird es rechtsfähigen Stiftungen erstmals möglich, ihre vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in einem öffentlichen Register zu verlautbaren. Das Register macht aber auch vertrauliche Informationen öffentlich. Stiftungen sollten sich daher jetzt mit den neuen Regelungen vertraut machen und frühzeitig ihren Handlungsbedarf prüfen. |

Inhaltsverzeichnis
- Warum ein Stiftungsregister?
- Stiftungsregister ersetzt Vertretungsbestätigung u. a.
- Namenszusatz als weitere Folge
- Wo das Stiftungsregister geführt wird
- Welche Stiftungen betroffen sind
- Was muss angemeldet werden?
- Was wird im Register eingetragen?
- Wer Einsicht in Register und Dokumente nehmen kann
- Was Vorstandsmitglieder jetzt tun müssen
Warum ein Stiftungsregister?
Um die mit den Stiftungsverzeichnissen und den Vertretungsbestätigungen verbundenen Defizite zu überwinden und für mehr Transparenz im Stiftungssektor zu sorgen, hat sich der Gesetzgeber im „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (…)“ vom 16.07.2021 dafür entschieden, dass für (rechtsfähige) Stiftungen ein Stiftungsregister geführt wird (so § 82b BGB). Die Details werden im sog. Stiftungsregistergesetz geregelt, das ebenfalls schon erlassen worden ist. Da die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Registerführung aber erst geschaffen werden müssen, wurde festgelegt, dass dieses neue Register erst zum 01.01.2026 an den Start geht.
Neben den technischen Voraussetzungen steht bislang noch eine Verordnung zum „(rechts-)technischen“ Betrieb des Stiftungsregisters aus, zu der bislang ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vorliegt. Hinzutreten soll dann noch eine Gebührenverordnung.
Stiftungsregister ersetzt Vertretungsbestätigung u. a.
Mit der Einführung des neuen Registers wird auch die Hoffnung verbunden, fortan auf die bislang wenig praktikablen Vertretungsbestätigungen bzw. Vertretungsbescheinigungen und die sog. Stiftungsverzeichnisse der Länder verzichten zu können. Denn weder Vertretungsbestätigungen bzw. -bescheinigungen noch Eintragungen in Stiftungsverzeichnisse begründen im Rechts- und Geschäftsverkehr die Vermutung, dass deren Inhalte richtig sind. Stiftungen können nach Eintragung im Stiftungsregister die Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen Vertreter einfach durch einen Registerauszug nachweisen.
Im Vergleich zu den Stiftungsverzeichnissen und Vertretungsbestätigungen garantiert das neue Stiftungsregister zum einen deklaratorisch wirkende Eintragungen. Sprich: Die Stiftung entsteht weiter durch die Anerkennung der Stiftungsbehörde und Personen werden zu Mitgliedern des Vorstands, wenn diese wirksam bestellt wurden und das Amt angenommen haben, nicht also jeweils mit Eintragung im Register. Zum anderen garantiert das Register eine sog. negative Publizitätswirkung. In § 82d BGB heißt es dazu:
- 1. Eine in das Stiftungsregister einzutragende Tatsache kann die Stiftung einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn diese Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Sprich: Dritte können im Geschäftsverkehr insoweit auf das Schweigen des Stiftungsregisters vertrauen.Dritte können auf Schweigen des Stiftungsregisters vertrauen
- 2. Wurde eine einzutragende Tatsache in das Stiftungsregister eingetragen, so muss ein Dritter im Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber der Stiftung gegen sich gelten lassen. Es sei denn, dass er die Tatsache weder kannte, noch kennen musste. Sprich: Im Geschäftsverkehr kann sich die Stiftung gegenüber einem Dritten auf jede eintragungspflichtige Tatsache berufen, die im Stiftungsregister eingetragen ist.
Namenszusatz als weitere Folge
Sobald die Stiftung in das Stiftungsregister eingetragen ist, muss sie ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ führen, alternativ die Abkürzung „e.S.“. Für Verbrauchsstiftungen lautet ein entsprechender Zusatz „e. VS.“.
Wichtig | Dieser Namenszusatz bildet eine gesetzliche Vorgabe (§ 82c BGB), einer entsprechenden Anpassung der Satzung bedarf es nicht.
Wo das Stiftungsregister geführt wird
Das Stiftungsregister wird elektronisch beim Bundesamt für Justiz geführt. Es handelt sich also um ein „Bundesstiftungsregister“.
Der Zugang zum Stiftungsregister soll über das bekannte Registerportal erfolgen, das unter www.handelsregister.de erreichbar ist (vgl. bislang auch www.iww.de/s13279).
Welche Stiftungen betroffen sind
Für den Vorstand aller rechtsfähigen Stiftungen besteht ab dem 01.01.2026 Handlungsbedarf:
- Neue Stiftungen sind dann nämlich nach ihrer Anerkennung unverzüglich zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.
- Bestehende Stiftungen, also solche, die vor dem 01.01.2026 entstanden sind, müssen spätestens bis zum 31.12.2026 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet werden. Sprich: Den „Bestandsstiftungen“ wird eine Art Schonfrist bis Jahresende gewährt; ausgenommen hiervon sind die Stiftungen, die bis zum 01.01.2026 aufgelöst oder aufgehoben wurden.Für bestehende Stiftungen gibt es Übergangsfrist
Alle rechtsfähigen Stiftungen in Form von juristischen Personen betroffen
Von der Registrierungspflicht betroffen sind sämtliche Stiftungstypen, sofern die Stiftung als juristische Person des bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist; nicht rechtsfähige (Treuhand-)Stiftungen sind also nicht betroffen. Auf die „Rechtsstellung“ als (private) Familienstiftung oder „öffentliche“ (ggf. gemeinnützige) Stiftung kommt es nicht an.
Form der Anmeldung zum Stiftungsregister
Die Anmeldung wird in der Regel in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, typischerweise also durch Beglaubigung der Unterschriften in vertretungsberechtigter Zahl bei einem Notar. Dieser kann dann auch mit dem elektronischen Versand des Anmeldetextes und der beizufügenden Unterlagen beauftragt werden.
Was muss angemeldet werden?
In der Anmeldung sind
- die Mitglieder des Vorstands,
- etwaige besondere Vertreter sowie
- deren jeweilige Vertretungsmacht und
- – sofern gegeben – Beschränkungen der Vertretungsmacht anzugeben.
Der Anmeldung sind jedenfalls folgende Dokumente in Kopie beizufügen:
- Die behördliche Entscheidung über die Anerkennung der Stiftung
- Die Stiftungssatzung
- Die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und ggf. der besonderen Vertreter.
Ändern sich die anzumeldenden Inhalte im Laufe der Zeit, sind Aktualisierungsmitteilungen erforderlich. Die Änderungen muss der Vorstand ebenfalls durch entsprechende Dokumente nachweisen. So ist z. B. eine Satzungsänderung oder auch eine Änderung bei den organschaftlichen Vertretern vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.
Was wird im Register eingetragen?
Folgende Daten werden im Register veröffentlicht (Auswahl):
- Gewisse grundsätzliche Informationen zur Stiftung (darunter Name, Sitz, Datum der Anerkennung; bei Verbrauchsstiftungen: Zeitraum, für den die Stiftung gegründet wurde, nicht aber Zweck der Stiftung).Grunddaten der Stiftung werden eingetragen sowie ...
- Angaben zu den Mitgliedern des Vorstands und ggf. besonderen Vertretern (jeweils Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort) und jeweils deren Vertretungsmacht und ggf. Beschränkungen.... Angaben zu den Mitgliedern des Vorstands
- Nach Eintragung erfolgte Satzungsänderungen und andere Grundlagen-änderungen (Auflösung, Aufhebung, Erlöschen durch Zulegung oder Zusammenlegung).
Wer Einsicht in Register und Dokumente nehmen kann
Das Stiftungsregister ist ein öffentliches Register.
Einsichtnahme in das Register
Jedermann kann in das Stiftungsregister und in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente Einsicht nehmen. Da auch die Satzung der Stiftung zu diesen Dokumenten gehört, werden folglich auch die Satzungen von Stiftungen publik, so wie man dies bislang von Gesellschaftsverträgen von GmbH kennt. Eine besondere Einsichtnahmevoraussetzung wie z. B. ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich. Dies wird bisweilen kritisch gesehen, weil auch die Inhalte des Transparenzregisters zunächst voraussetzungslos für jedermann einsehbar gewesen sind, bis der EuGH einen Riegel vorgeschoben hat (Urteil vom 22.11.2022, Rs. C-37/20, C-601/20, Abruf-Nr. 232635).
Die Einsicht ist technisch über eine Online-Plattform geplant, deren Nutzung kostenlos und auch ohne vorherige Registrierung möglich sein soll.
Antrag auf Beschränkung oder Ausschluss der Einsichtnahme möglich
Der Zugang zu den eingereichten Dokumenten kann aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen werden. Praktisch wird dies voraussichtlich über Anträge der Stiftung oder eines betroffenen Dritten auf „Schwärzung“ der Unterlagen erfolgen.
Handlungsoptionen jetzt schon prüfen Praxistipp | Beschränkungen bzgl. des Zugangs zu den eingereichten Dokumenten sollten Stiftungen mit Blick auf vertrauliche personenbezogene Daten und/oder Angaben zu Bezugsberechtigungen und/oder Vermögen prüfen. Denn insoweit kann die Stiftung oder können Dritte, darunter z. B. der Stifter oder die Destinatäre, typischerweise von Familienstiftungen, über legitime Interessen an der Vertraulichkeit der Informationen verfügen.
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Was Vorstandsmitglieder jetzt tun müssen
Verantwortliche in Stiftungen müssen sich frühzeitig auf die Anmeldung der Stiftung zum Stiftungsregister vorbereiten. Sie sollten insbesondere prüfen, welche konkreten Dokumente (in Kopie) vorzulegen sind und ob im Zuge der Anmeldung aufgrund berechtigter Interessen ein Antrag auf (teilweise) Schwärzung gestellt werden soll. Damit diesem auch Erfolg beschieden ist, sollte ein solcher Antrag in rechtlicher Sicht möglichst gut begründet werden.
Neben dem neuen Stiftungsregister bestehen weitere für Stiftungen relevante Register, die ebenfalls nicht vernachlässigt werden dürfen. Allen voran das Transparenzregister, das mit Blick auf die sog. wirtschaftlich Berechtigten à jour gehalten werden muss. Auch diesbezüglich bleibt die rechtliche Entwicklung im Blick zu behalten, zumal die unionsrechtliche Weiterentwicklung des Transparenzregisters zu einem Zentralregister zu einer erheblichen Ausweitung von Transparenzpflichten auch bei Stiftungen führen dürfte.
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