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UmsatzsteuerFG Niedersachsen lehnt Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausbehandlung von Privatkliniken ab
| Auf die Steuerfreiheit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL kann sich eine Privatklinik nicht berufen, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Dies hat das FG Niedersachsen entschieden und die Klage der Klinik abgewiesen, nachdem der EuGH bereits 2022 in einem Vorabentscheidungsverfahren zu diesem Thema Stellung genommen hatte. |
Hintergrund | Privatkliniken können die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG insbesondere dann in Anspruch nehmen, wenn sie Leistungen unter sozial vergleichbaren Bedingungen zu den öffentlichen Krankenhäusern erbringen. Maßgeblich dafür sind sowohl das nationale Recht als auch die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Im Fall vor dem FG Niedersachsen ging es um eine Privatklinik, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen war und ihre Leistungen umsatzsteuerfrei behandeln wollte.
Das FG lehnte das ab. Es stellte klar, dass eine Vergleichbarkeit mit öffentlichen Einrichtungen fehlt, wenn für Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangt werden als die nach dem Krankenhausentgeltgesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz festgelegten DRG-Fallpauschalen. Auch eine Abrechnung nach tagesgleichen Pflegesätzen statt der DRG-Fallpauschalen widerspricht der sozialen Vergleichbarkeit. Weiterhin wird die Vergleichbarkeit infrage gestellt, wenn die Kosten nicht durch das System der sozialen Sicherheit oder durch Vereinbarungen mit den EU-Behörden gedeckt sind (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2025, Az. 5 K 256/17, Abruf-Nr. 225094).
- Mehr dazu in der nächsten Ausgabe.
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