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SBStiftungsBrief

GesetzesänderungenWachstums-Booster: Von diesen steuerlichen Verbesserungen profitieren Stiftungen!

Abo-Inhalt18.07.20251268 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Der Bundesrat hat am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket der Bundesregierung zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. SB nimmt das zum Anlass, Ihnen die vier – für Stiftungen – relevantesten Steueränderungen zu zeigen. |

1. Elektrofahrzeuge jetzt bis 100.000 Euro privilegiert

Nutzen Mitarbeiter der Stiftung einen Dienstwagen privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ergibt sich daraus ein Sachbezug. Dieser unterliegt beim Mitarbeiter als Arbeitslohn der Besteuerung und den Sozialabgaben.

Berechnung der Sachbezüge bei Privatnutzung eines Fahrzeugs

Im Grundsatz ist für die private Nutzungsmöglichkeit pauschal pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Hinzu kommen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Monat pauschal 0,03 Prozent des BLP je einfachem Entfernungskilometer. Als Alternative sind auch die tatsächlich auf die Privatnutzung/Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallenden Aufwendungen ansetzbar. Das erfordert aber, dass der Mitarbeiter für das Fahrzeug ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt.

Wichtig | Der Sachbezug unterliegt auf Ebene der Stiftung als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer. Zur Vereinfachung können die als Sachbezug ermittelten Beträge angesetzt werden, wobei die Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herauszurechnen ist (A. 15.23 Abs. 11 UStAE).

Berechnung der Sachbezüge bei Privatnutzung eines E-Fahrzeugs

Doch es geht auch anders: Um die Elektromobilität zu fördern, wird bei reinen E-Fahrzeugen der BLP zur Berechnung der Sachbezüge nur zur Hälfte angesetzt. Und sollte der BLP eine bestimmte Wertgrenze nicht übersteigen, ist er sogar nur mit einem Viertel anzusetzen. Diese Begünstigung spart Steuern und Sozialabgaben. Umsatzsteuer spart die Stiftung jedoch nicht, weil für Zwecke der Umsatzbesteuerung immer der volle BLP – nicht halbiert oder geviertelt – anzusetzen ist (A. 15.23 Abs. 11 Nr. 1 S. 1 UStAE).

Wichtig | Die Wertgrenze wurde in den letzten Jahren wie folgt angehoben:

Anschaffung nach dem ...

Wertgrenze Bruttolistenpreis für 1/4-Ansatz

31.12.2018

60.000 Euro

31.12.2023

70.000 Euro

30.06.2025

100.000 Euro

Die neue Grenze von 100.000 Euro gilt für alle E-Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 angeschafft bzw. erstmals von der Stiftung an einen Arbeitnehmer überlassen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 52 Abs. 12 S. 6 EStG).

Beispiel

Ein leitender Mitarbeiter der Stiftung (Steuersatz 35 Prozent, Sozialabgaben 20 Prozent) erhält ab Januar 2025 (Variante a) bzw. Juli 2025 (Variante b) einen E-Dienstwagen. Diesen darf er auch privat sowie für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 20 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte verwenden. Der Bruttolistenneupreis beträgt 100.000 Euro.

Variante

a) Januar

b) Juli

BLP

100.000 Euro

100.000 Euro

Davon anzusetzen

50.000 Euro

25.000 Euro

Sachbezug Privatnutzung (BLP x 1 %)

500 Euro

250 Euro

Sachbezug Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (BLP x 0,03 % x 20 km)

300 Euro

150 Euro

Summe Sachbezug pro Monat

800 Euro

400 Euro

Steuerbelastung (35 %)

280 Euro

140 Euro

Sozialabgaben Mitarbeiter/Stiftung (je 20 %)

160 Euro

80 Euro

Monatlicher Vorteil für den Mitarbeiter

220 Euro

Monatlicher Vorteil für die Stiftung

80 Euro

Ergebnis: Der Mitarbeiter hat monatlich einen Vorteil von 220 Euro, bei der Stiftung beträgt er 80 Euro.

2. Die neue „Super-AfA“ für Elektrofahrzeuge

Für die Abschreibung von dem Anlagevermögen (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Stiftung) zugehörigen Elektrofahrzeugen i. S. v. § 9 Abs. 2 KraftStG, das sind z. B. E-Pkw, E-Nutzfahrzeuge, E-Lkw und E-Busse, können Stiftungen künftig die mit § 7 Abs. 2a EStG neu eingeführte „Super-Abschreibung“ nutzen. Bedingung: Das E-Fahrzeug muss nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Diese zeitliche Befristung soll für zügige Investitionsentscheidungen sorgen und die Wirtschaft ankurbeln.

Wichtig | Parallel zur „Super-Abschreibung“ dürfen keine Sonderabschreibungen erfolgen. Das gilt auch für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Zusätzlich zur „Super-AfA“ sind aber Teilwert-Abschreibungen möglich.

Entscheiden sich Stiftungen für die „Super-Abschreibung“, dann erfolgt die Abschreibung durch einen arithmetisch-degressiv fallenden Abschreibungssatz über sechs Jahre. Konkret sind folgende AfA-Sätze maßgebend:

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

„Super-AfA“

75 %

10 %

5 %

5 %

3 %

2 %

Das Besondere ist nicht nur die außergewöhnliche Höhe der Abschreibung im ersten Jahr, sondern auch die Tatsache, dass sich die Abschreibung im Jahr der Anschaffung – anders als bei der linearen bzw. degressiven Abschreibung – nicht zeitanteilig reduziert. Konkret bedeutet das: Auch wenn Stiftungen das E-Fahrzeug im Dezember anschaffen, können im Jahr der Anschaffung volle 75 Prozent der Anschaffungskosten abgesetzt werden.

3. Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Stiftungen nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft hatten, gewährte der Gesetzgeber ein Wahlrecht: Stiftungen konnten die Kosten entweder linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts oder aber degressiv abschreiben. Die degressive Abschreibung betrug dabei das Doppelte der linearen Abschreibung und maximal 20 Prozent pro Jahr.

Diese Möglichkeit zur Vornahme degressiver Abschreibungen hat der Gesetzgeber nicht nur reaktiviert, sondern auch verbessert. Somit können Stiftungen auch bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, als echte Alternative zur linearen Abschreibung degressiv abschreiben. Das Erfreuliche ist, dass die degressive Abschreibung jetzt sogar das Dreifache der linearen Abschreibung beträgt und maximal 30 Prozent pro Jahr ausmachen kann.

Zusätzlich zur linearen bzw. degressiven Abschreibung können Stiftungen unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent geltend machen. Diese Sonder-AfA eignet sich ideal zur Gestaltung. Denn sie kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier Folgejahre verteilt werden.

Praxistipp | Stiftungen müssen allerdings unterscheiden, welcher Sphäre das jeweilige Wirtschaftsgut zuzuordnen ist. Denn weil die degressive Abschreibung nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privilegiert, kann die neue degressive Abschreibung nur im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angewandt werden. Für den Bereich der Vermögensverwaltung – z. B. der normalen Vermietung von Immobilien – lässt sich die degressive Abschreibung nicht nutzen.

4. Die ab 2028 reduzierte Unternehmensbesteuerung

Stiftungen unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG der Körperschaftsteuer – und diese beträgt aktuell 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (z. v. E.) (§ 23 Abs. 1 KStG). Hinzu kommen der Soli mit 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer und für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ggf. die Gewerbesteuer. Das gilt noch bis 2027. Ab dem Jahr 2028 reduziert sich die Körperschaftsteuer um jährlich ein Prozent – bis sie ab dem Jahr 2032 nur noch zehn Prozent beträgt.

Bis VZ 2027

VZ 2028

VZ 2029

VZ 2030

VZ 2031

Ab VZ 2032

KSt

15 %

14 %

13 %

12 %

11 %

10 %

Diese Neuerung hat bei der Stiftung folgenden positiven steuerlichen Effekt:

  • Weil der Bereich der Vermögensverwaltung nur der Körperschaftsteuer zzgl. Soli unterliegt, werden diesem Bereich zuzuordnende Gewinne langfristig nur noch mit effektiv 10,55 Prozent besteuert.
  • Doch es geht noch besser: Erzielen Stiftungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (z. B. Verkauf von GmbH-Anteilen/Aktien), dann unterliegen nur fünf Prozent der Besteuerung (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG). Bei einer Körperschaftsteuer von zehn Prozent zzgl. 5,5 Prozent Soli und einer Gewerbesteuer von 14 Prozent (Hebesatz 400 Prozent) bedeutet das eine Steuerbelastung von minimalen 1,227 Prozent bezogen auf den Gewinn! Gleiches gilt für Gewinnausschüttungen (Dividenden), wenn die Stiftung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu mindestens zehn Prozent beteiligt ist.

Infolge der bis 2032 sinkenden Körperschaftsteuer haben steuerbilanzielle Gestaltungswahlrechte künftig eine hohe Bedeutung. Denn lässt sich der Gewinn eines Jahres mit (noch) hohem Steuersatz durch ein Bilanzierungswahlrecht reduzieren und muss dafür als Umkehreffekt der Gewinn eines späteren Jahres mit geringerem Steuersatz erhöht werden, wird ein effektiver Steuervorteil erzielt.

Beispiel

Eine Stiftung bildet 2027 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 100.000 Euro. Dieser wird im Jahr 2030 bei Anschaffung entsprechender Wirtschaftsgüter wieder aufgelöst. Auf eine erfolgswirksame Herabsetzung der Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter wird verzichtet.

Lösung: 2027 reduziert sich das z. v. E. um 100.000 Euro. Das spart bei einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent 15.000 Euro. Parallel erhöht sich das z. v. E. des Jahres 2030 um 100.000 Euro. Das kostet bei einem Körperschaftsteuersatz von zwölf Prozent 12.000 Euro. Im Saldo wird also lediglich das Einkommen von 2027 nach 2030 verschoben. Dabei generiert die Stiftung aber einen Steuervorteil von effektiv 3.000 Euro, weil sich zwischenzeitlich die Körperschaftsteuer von 15 auf zwölf Prozent reduziert hat.

Weiterführender Hinweis
  • Quelle: „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ → Abruf-Nr. 249194

ID: 50487031

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