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SBStiftungsBrief

FamilienstiftungGeburt eines Destinatärs: Bei der „Erstausstattung“ auf die Kirchensteuer achten

Abo-Inhalt01.07.20257100 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Familienstiftungen unterstützen regelmäßig die Nachkommen des Stifters finanziell. Keine Seltenheit ist es daher, dass neu geborene Destinatäre eine finanzielle „Erstausstattung“ von der Familienstiftung erhalten. Allerdings sollte sich die Stiftung bei der Auszahlung nicht zu lange Zeit lassen. Denn zahlt sie früh genug, unterliegt die Zahlung nicht der Kirchensteuer. |

Die Besteuerung der „Erstausstattung“ für neu geborene Destinatäre

Zahlungen einer Stiftung an einen Destinatär stellen steuerpflichtige Kapitalerträge dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Das gilt auch für die finanzielle „Erstausstattung“ eines neu geborenen Destinatärs. Als Folge dessen unterliegt die Zahlung der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 7a, § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Zusätzlich fällt der Soli mit 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer an. Beide Steuern muss die Familienstiftung von der „Erstausstattung“ einbehalten und bis zum 10. des Folgemonats über eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung beim Finanzamt anmelden und an dieses abführen. Dieser Abzug führt beim Destinatär zur Abgeltungswirkung (§ 43 Abs. 5 EStG).

Praxistipp | Es empfiehlt sich trotz der Abgeltungswirkung, die Kapitalerträge in der Steuererklärung des Destinatärs anzugeben und um Überprüfung des Steuerabzugs zu bitten (§ 32d Abs. 4 und 6 EStG). Einerseits lässt sich so der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro nutzen (§ 20 Abs. 9 EStG), andererseits fallen dann bis zur Höhe des Grundfreibetrags keine Steuern an (§ 32a Abs. 1 EStG).

Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer – ja oder nein?

Gehört der Destinatär einer Konfession an, dann unterliegt die Leistung auch der Kirchensteuer. Allerdings ist bei neu geborenen Destinatären zu beachten, dass die Kirchensteuerpflicht nicht sofort beginnt. Wann genau die Besteuerung startet, hängt vom Bundesland und der Konfession ab. In Nordrhein-Westfalen ist z. B. maßgebend, ob der Destinatär im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung der Kirche angehört (§ 5 Abs. 2 S. 4 KiStG NRW); Auszahlungen vor dem Kircheneintritt bzw. der Taufe bleiben damit von der Kirchensteuer verschont. In Niedersachsen beginnt die Steuerpflicht hingegen erst ab dem 01. des Folgemonats nach der Aufnahme in der Kirche (§ 3 Abs. 2 KiStRG NDS); eine frühe Auszahlung kann so die Kirchensteuer verhindern.

Beispiel

In Niedersachsen wurde am 12.04.2025 Destinatär D einer Familienstiftung geboren. Die Taufe war am 22.06.2025. Die Stiftung gewährt D am 30.06.2025 (Variante a) bzw. am 01.07.2025 (Variante b) eine finanzielle Erstausstattung über 100.000 Euro.

  • Lösung a): D erhält netto 73.625 Euro (100.000 Euro ./. [25.000 Euro KapESt und 1.375 Euro Soli]).
  • Lösung b): D erhält netto 72.004,90 Euro (100.000 Euro ./. [24.449,88 Euro KapESt, 1.344,74 Euro Soli und 2.200,48 Euro KiSt]). Ein Nachteil von 1.620,10 Euro.

AUSGABE: SB 8/2025, S. 160 · ID: 50461640

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