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UmsatzsteuerBMF ändert Regeln zur Umsatzbesteuerung des Direktverbrauchs selbst erzeugter Energie

Abo-Inhalt10.07.20257343 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

| Das BMF hat seine Sicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung geändert. Damit besteht nun Klarheit für Einrichtungen im Gesundheitswesen, die als Erzeuger fungieren.

Bisherige Entwicklungen zur Besteuerung des Direktverbrauchs

Bislang war das BMF der Ansicht, dass ein Anlagenbetreiber z. B. eines BHKW oder einer Biogas-Anlage umsatzsteuerlich den insgesamt erzeugten Strom und damit auch die für eigene Zwecke genutzte Energie an den Netzbetreiber liefert und anschließend zurückkauft, wenn er hierfür eine Förderung nach EEG oder KWKG erhielt. In beiden Fällen fiel Umsatzsteuer an. Für den selbst verbrauchten Strom wurde insofern mit einer Fiktion gearbeitet.

Der BFH hat dem Fiktionsgedanken des BMF eine klare Absage erteilt (BFH, Urteile vom 29.11.2022, Az. XI R 18/21, Abruf-Nr. 234689 und vom 11.05.2022, Az. V R 22/21, Abruf-Nr. 236899). Dem schließt sich das BMF nun an (BMF, Schreiben vom 31.03.2025, Az. III C 2 – S 7124/00010/002/109, Abruf-Nr. 247501).

Neuerdings: Keine steuerbare Lieferung mehr bei Direktverbrauch

Klarheit besteht nun, dass der für eigene Zwecke hergestellte und selbst verbrauchte Strom nicht an den Netzbetreiber geliefert wird und demzufolge auch keine Rücklieferung entsteht. Es fehlt insofern an der Verschaffung einer Verfügungsmacht. Folge ist, dass insoweit kein Steuertatbestand mehr verwirklicht wird, was für Erzeuger von Vorteil sein sollte, die umsatzsteuerfreie Ausgangsleistungen erbringen. Das gilt z. B. für Krankenhäuser oder Altenheime. Sie zahlen künftig keine Umsatzsteuer mehr auf die fiktive Rücklieferung, für die angesichts umsatzsteuerfreier Ausgangsumsätze keine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte.

Beim Vorsteuerabzug könnte sich die neue Sicht ungünstig darstellen. Konnte zuvor ein vollständiger Vorsteuerabzug z. B. auf die Errichtungskosten eines BHKW geltend gemacht werden, entfällt dieser nun anteilig in Bezug auf den selbst genutzten Strom. Daraus ergibt sich zugleich u. U. ein Korrekturbedarf nach § 15a UStG für geltend gemachte Vorsteuerbeträge. Ob nun die Vorteile oder die Nachteile überwiegen, hängt maßgeblich vom Anteil der zu eigenen Zwecken genutzten Energie ab. Bei hohem Eigenverbrauch sollte angesichts des Wegfalls der Umsatzsteuerbelastung der Vorteil überwiegen.

Wichtig | Die Neuregelung gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bis zum Jahresende 2025 die alte Auffassung der Finanzverwaltungs weiter angewendet wird.

AUSGABE: SB 8/2025, S. 157 · ID: 50472537

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