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GemeinnützigkeitBeim EuGH: § 57 Abs. 3 AO und die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

Abo-Inhalt22.07.20251419 Min. Lesedauer

| Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften der Charakter einer Beihilfe nach Art. 107 AEUV zukommt. Zudem muss der EuGH entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt, weil § 57 Abs. 3 AO nur einer Regelung ähnelt, die schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Gründung der EWG am 01.01.1958 vorgelegen hat. |

Der durch das Jahressteuergesetz 2020 neu geschaffene § 57 Abs. 3 AO

Die für die Steuerbegünstigung bei Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke setzt grundsätzlich voraus, dass die begünstigte Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht. Aufgrund des durch das Jahressteuergesetz 2020 neu geschaffenen § 57 Abs. 3 AO kann dieses Erfordernis nun unter erleichterten Bedingungen erfüllt werden. Lagert z. B. ein Krankenhaus eine bislang im steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus, soll es durch die Neuregelung – nach den Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren – ermöglicht werden, nun auch die Wäscherei-GmbH als steuerbegünstigte Körperschaft anzusehen, wenn ein planmäßiges Zusammenwirken mit dem Krankenhaus vorliegt. Dadurch wird diese GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern steuerrechtlich bevorzugt.

EuGH muss beihilferelevante Unternehmensbegünstigung prüfen

Der Streitfall unterstreicht dies. Die Klägerin beabsichtigt, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen. Ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 60a AO aufgrund der Neuregelung von einer unmittelbaren steuerbegünstigten Zweckverfolgung auszugehen, kann die Servicekörperschaft z. B. ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen, während Wettbewerber dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen können. Damit kann § 57 Abs. 3 AO in Bezug auf die Erbringung beliebiger marktgängiger Leistungen auf dem Nachfragemarkt steuerbegünstigter Körperschaften als zulasten anderer Anbieter wettbewerbsrelevant angesehen werden. Daher muss der EuGH nun unter Auslegung von Art. 107 und Art. 108 AEUV entscheiden, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt. Zu klären sein wird insbesondere, ob die zulasten der steuerbegünstigten Körperschaften bestehenden Beschränkungen – wie etwa in Bezug auf die Mittelverwendung – der Annahme einer Beihilfe entgegenstehen können. Wenn ja, bedürften sie zu ihrer Wirksamkeit der Notifizierung durch die EU-Kommission (BFH, Beschluss vom 22.05.2025, Az. V R 22/23, Abruf-Nr. 249148).

Weiterführender Hinweis
  • Eine ausführliche Analyse des Vorlagebeschlusses finden Sie in der Ausgabe 9/2025.

ID: 50487725

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