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ZweckbetriebÜberlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte für ambulante Behandlung – kein Zweckbetrieb „Krankenhaus“
| Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen. Stattdessen gehören sie zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO). Das hat der BFH entschieden – entgegen der Ansicht des FG Münster in der Vorinstanz. |
Rechtsfehlerhaft habe das FG die Einkünfte der Betreiberin des Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte für deren Ambulanzen dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zugeordnet. Denn Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen. Denn es fehlt nach Ansicht des BFH bereits an einem hinreichenden Zusammenhang der Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung mit einer Krankenhausbehandlung. Zudem wurden die Sozialversicherungsträger im Rahmen der Krankenhausvergütung durch die Personal- und Sachmittelgestellung an die ermächtigten Ärzte nicht zusätzlich belastet (BFH, Urteil vom 14.12.2023, Az. V R 28/21, Abruf-Nr. 240817, Az. V R 2/21, Abruf-Nr. 240817).
AUSGABE: SB 5/2024, S. 82 · ID: 49996516