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SBStiftungsBrief

UmsatzsteuerVerkauf herrenloser Tiere aus dem Ausland kann ein Zweckbetrieb sein

Abo-Inhalt20.03.2024338 Min. Lesedauer

| Stiftungen zeichnen sich dadurch aus, dass mit dem ihnen gewidmeten Vermögen bestimmte Zwecke gefördert werden sollen. Häufig sind das gemeinnützige Zwecke, z. B. die Förderung hilfsbedürftiger Personen, von Kunst und Kultur, Forschung oder Wissenschaft, dem Sport, dem Umwelt- oder Tierschutz. Zur „Vermittlung“ herrenloser Tiere aus dem Ausland hat der BFH nun im Fall eines Tierschutzvereins entschieden, dass dies ein Zweckbetrieb sein kann; es gilt dann der ermäßigte Umsatzsteuersatz. |

Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts

Der BFH stellt zunächst klar, dass es sich hier um keine Vermittlungsleistung handelt, sondern um eine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Faktisch verhalten sich die Tierschutzvereine wie Händler, die in eigener Verantwortung am Markt auftreten und gegen Entgelt Lieferungen ausführen. Auf die Bezeichnung („Schutzgebühr“) kommt es dabei nicht an.

Entgeltliche Abgabe der Tiere ist ein Zweckbetrieb

Die Tierschutzvereine unterhalten mit der „Tiervermittlung“ einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Abgabenordnung (AO), die Vermittlungsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Die entgeltliche Abgabe der Tiere ist aber ein Zweckbetrieb nach § 65 AO. Die in dieser Regelung geforderten Voraussetzungen sind nach Auffassung des BFH erfüllt (BFH, Beschluss vom 18.10.2023, Az. XI R 4/20, Abruf-Nr. 240001):

  • 1. Die „Vermittlung“ der herrenlosen Tiere dient der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins (sog. Zwecknähe).
  • 2. Diese Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden (sog. Zwecknotwendigkeit). Vor allem die Vereinnahmung von „Schutzgebühren“ ist unerlässlich, um die in Not geratenen Tiere in gute Hände zu vermitteln. Sie gewährleistet einerseits einen Kostenbeitrag für die entstandenen Ausgaben des Vereins und dient andererseits dazu, bei der Vermittlung ein Minimum an Verlässlichkeit und Ernsthaftigkeit des Erwerbers zu gewährleisten, was dem Tierwohl dient.
  • 3. Der Geschäftsbetrieb tritt auch nicht zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (sog. Konkurrenzverbot). Ein Wettbewerb zu gewerblichen Tierhändlern besteht nicht, weil die Vereine regelmäßig Hunde vermitteln, die bisher von kommerziellen Züchtern oder Händlern nicht angeboten werden. So ist z. B. nicht auszuschließen, dass die Tiere an Verhaltensauffälligkeiten oder Ähnlichem leiden.

Bedeutung für Stiftungen

Die Entscheidung des BFH ist auch für Tierschutz-Stiftungen relevant, die Vermittlungshilfe für Hunde und Katzen etc. am Markt anbieten und gegen Entgelt Lieferungen ausführen.

AUSGABE: SB 5/2024, S. 94 · ID: 49962880

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