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StiftungsrechtLässt sich eine Stiftung in Teilverbrauchsstiftung umwandeln?
| Ein SB-Leser fragt: Ist es zulässig, eine Stiftung in eine Teilverbrauchsstiftung umzuwandeln, also sozusagen einen Teil des Grundstockvermögens über einen Zeitraum x zu verbrauchen und einen Rest als Grundstockvermögen zu erhalten? Rechtsanwältin Tina Bieniek antwortet. |
Antwort | Ja, das halte ich im Grundsatz für zulässig, wobei es – wie immer im Stiftungsrecht – auf den Einzelfall ankommt. Der Gesetzgeber hat im neuen Stiftungsrecht geregelt, dass sogar das gesamte Grundstockvermögen in Verbrauchsvermögen „umgewandelt“ werden kann. Im Umkehrschluss halte ich es für sinnvoll, dass unter den gleichen Voraussetzungen auch nur ein Teil des Grundstockvermögens zum Verbrauch umgewidmet werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vermögensumwidmung sind allerdings hoch: Die nachträgliche Schaffung einer (Teil-)Verbrauchsstiftung ist nur möglich, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann und gesichert erscheint, dass die Stiftung ihren Zweck als Verbrauchsstiftung immer noch dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Satzung kann etwas anderes regeln (und die Änderungsvoraussetzungen erleichtern). Die Satzungsregelungen müssen aber sehr präzise formuliert werden, um wirksam zu sein. Darüber hinaus muss die Umwandlung in eine (Teil-)Verbrauchsstiftung immer dem historischen Stifterwillen entsprechen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch die Stiftungsaufsicht überprüft.
AUSGABE: SB 5/2024, S. 81 · ID: 49995672