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NotarkostenBGH: Bei der Übertragung eines Geschäftsanteils an gemeinnützige GmbH ist kein Abschlag bei den Notarkosten veranlasst
| Der Geschäftswert der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) bestimmt sich nach dem Eigenkapital der Gesellschaft i. S. v. § 266 Abs. 3 HGB, das auf den Anteil entfällt. Das hat der BGH klargestellt. |
Die gGmbH aus dem Entscheidungsfall hatte ein Stammkapital in Höhe von 25.600 Euro und ein bilanzielles Eigenkapital in Höhe von 36,64 Mio. Euro. Mit notarieller Urkunde wurden zwei von fünf auf denselben Nennwert lautende Geschäftsanteile unentgeltlich übertragen. Die anfallenden Kosten sollte die gGmbH tragen. Für das Beurkundungsverfahren wurden Kosten in Höhe von 34.564,98 Euro berechnet. Als Geschäftswert waren 40 Prozent des Eigenkapitals der gGmbH angesetzt. Die gGmbH als Kostenschuldnerin hatte den für die Kostenberechnung zugrunde gelegten Geschäftswert beanstandet. Ihre Beschwerde beim BGH blieb ohne Erfolg. Die Heranziehung des Geschäftswerts in Höhe von 14,66 Mio. Euro sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ob § 54 S. 1 GNotKG auch auf eine gGmbH anwendbar sei, sei streitig. Eine Meinung gehe davon aus, dass nach § 54 S. 1 GNotKG bei der Bewertung von Geschäftsanteilen an einer gGmbH ein Abschlag nicht veranlasst ist. Nach anderer Ansicht solle es auch nach der Neuregelung in § 54 GNotKG möglich sein, als Geschäftswert den Nominalbetrag des Geschäftsanteils anzusetzen. Der BGH folgte erstgenannter Meinung. § 54 S. 1 GNotKG gelte auch für eine gGmbH (BGH, Beschluss vom 06.02.2024, Az. II ZB 19/22, Abruf-Nr. 240472).
AUSGABE: SB 5/2024, S. 82 · ID: 49995027