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StiftungsregisterFragen zu Angaben im Stiftungsregister: Sind Stiftungsgeschäft und -satzung einzureichen?

Top-BeitragAbo-Inhalt22.04.2024389 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

| Ab dem 01.01.2026 wird es ein öffentliches Stiftungsregister geben, in das Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingetragen werden. Der dann geltende § 2 Stiftungsregistergesetz sieht umfangreiche Angaben vor, die in das Stiftungsregister einzutragen sind. Das Register wirft heute schon Fragen auf. Zwei Fragen haben SB aktuell erreicht – eine betrifft das Stiftungsgeschäft, die andere die Satzung und die Vermögensgegenstände. |

Ist das Stiftungsgeschäft beim Stiftungsregister einzureichen?

Frage: Muss das Stiftungsgeschäft selbst auch beim Stiftungsregister eingereicht werden und wäre damit für die Allgemeinheit einsehbar?

Antwort: Nach § 82b Abs. 2 S. 3 BGB (in der zukünftigen Fassung ab dem 01.01.2026) sind bei der erstmaligen Anmeldung der Stiftung die Anerkennungsentscheidung der Stiftungsbehörde, die Satzung und die Dokumente über die Bestellung der Vertreter beizufügen. Diese Dokumente sind dann auch für die Öffentlichkeit dort abrufbar. Wenn die Anerkennungsentscheidung der Stiftungsbehörde oder die Satzung nicht ausnahmsweise mit dem Stiftungsgeschäft verbunden worden sind, ist das Stiftungsgeschäft somit nicht zum Stiftungsregister einzureichen. Es empfiehlt sich, bei der Registeranmeldung darauf zu achten, dass es nicht aus Versehen zur Miteinreichung des Stiftungsgeschäfts kommt bzw. darauf, dass entsprechende Passagen geschwärzt werden.

Ist bei der Familienstiftung Vermögen aus der Satzung herausnehmbar?

Frage: Ist auch die Satzung beim Stiftungsregister einzureichen und somit für die Allgemeinheit einsehbar? Wenn ja: Kann bei einer Familienstiftung die Satzung dahingehend geändert werden, dass beim eingebrachten Vermögen die Werte aus der Satzung herausgenommen werden?

Antwort: Die Satzung muss bei der erstmaligen Anmeldung der Stiftung und bei jeder späteren Satzungsänderung beim Stiftungsregister eingereicht werden. Sie ist dann für die Allgemeinheit jederzeit einsehbar; eine Beschränkung des Einsichtsrechts für die Öffentlichkeit ist nur in Ausnahmefällen möglich. Angaben zur gegenständlichen Zusammensetzung des Stiftungsvermögens oder konkrete Wertangaben sind dabei kein zwingender Teil der Satzung (sondern des Stiftungsgeschäfts) und können deswegen grundsätzlich aus der Satzung weggelassen oder gestrichen werden. Ob die nachträgliche Streichung solcher Angaben die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung (siehe v. a. § 85 BGB) erfüllt und dem Stifterwillen entspricht und damit möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. In vielen Fällen wird man davon jedoch ausgehen können (denn die wenigsten Stifter sehen ihr Vermögen gerne in einem der Allgemeinheit zugänglichen Register veröffentlicht).

AUSGABE: SB 5/2024, S. 100 · ID: 49995674

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