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Gemeinnützigkeit Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland

Abo-Inhalt10.01.2023586 Min. Lesedauer

| Verwirklichen inländische Körperschaften steuerbegünstigte Zwecke im Ausland, müssen sie besondere Anforderungen erfüllen. Das FinMin Sachsen-Anhalt hat die Spielregeln dafür zusammengefasst. |

  • Grundsätzlich können alle steuerbegünstigten Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit i. S. v. § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen. Erforderlich ist nur, dass
    • natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder
    • die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen Deutschlands beitragen kann (sog. Inlandsbezug).
  • Es ist zulässig, dass inländische Körperschaften Mittel im Ausland verwenden. Bei einer steuerbegünstigten Körperschaft müssen die Mittel aber auch dann grundsätzlich für die eigenen Satzungszwecke verwendet werden. Die Mittelverwendung kann durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst erfolgen oder durch eine Hilfsperson i. S. v. § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Des Weiteren können unter bestimmten Voraussetzungen Mittel an eine andere Körperschaft nach § 58 Nr. 1 AO weitergegeben werden.
  • Die steuerbegünstigte Körperschaft muss die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland durch Aufzeichnungen belegen (FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 01.03.2022, Az. 42 – S 0170 – 220, Abruf-Nr. 228867).

AUSGABE: SB 2/2023, S. 25 · ID: 48239765

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