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SatzungFormelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung
Top-BeitragAbo-Inhalt17.01.20232390 Min. Lesedauer
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Prüfungsmaßstab ist deutsches Recht
| Die formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung ist in der Praxis immer wieder ein Streitthema. Ein Fall (Stiftung mit Sitz in Österreich) ist jetzt bis zum BFH gegangen und hat dem BFH drei wichtige Grundaussagen entlockt. |
- Der nationale deutsche Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
- Die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollen es der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden.
- Wird nach den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten Zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i. S. v. §§ 51 Abs. 1 S. 1, 56 AO (BFH, Urteil vom 18.08.2022, Az. V R 15/20, Abruf-Nr. 233189).
- Einen ausführlichen Beitrag zur formellen Satzungsmäßigkeit finden Sie in SB 3/2023.
AUSGABE: SB 2/2023, S. 26 · ID: 49001341
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