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Unternehmensverbundene StiftungenDie unternehmensverbundene Stiftung: Begriff, Motive, steuerlicher Rahmen und Alternativen

Top-BeitragAbo-Inhalt12.12.202210586 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

| Von unternehmensverbundenen Stiftungen spricht man, wenn Stiftungen einen besonderen Bezug zu einem Unternehmen aufweisen. SB wirft in einer Serie einen Blick auf diese Sonderform der Stiftung. Er lehrt: Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine Vielzahl an Stiftungsformen, Gestaltungsmöglichkeiten, Chancen und Risiken. In diesem ersten Teil geht es um den Begriff der unternehmensverbundenen Stiftung, die Motive, den steuerlichen Rahmen und mögliche Alternativen. |

Der Begriff der unternehmensverbundenen Stiftung

Die unternehmensverbundene Stiftung ist keine besondere Stiftungsform. Im Ausgangspunkt handelt es sich vielmehr um eine „normale“ rechtsfähige Stiftung (im Regelfall des bürgerlichen Rechts) oder um eine unselbstständige Stiftung (auch „Treuhandstiftung“ genannt). Im Vergleich zu anderen Stiftungen zeichnet sich die unternehmensverbundene Stiftung jedoch dadurch aus, dass sie einen besonderen Bezug zu einem Unternehmen hat. Diese Beziehung kann sehr unterschiedliche Formen annehmen:

Beispiel

Bei einer Beteiligungsträgerstiftung kann es ein entscheidendes Ziel sein, das Unternehmen zu erhalten; die Gesellschaftsanteile sollen nur in engen Ausnahmefällen von der Stiftung veräußert werden können. Bei anderen Beteiligungsträgerstiftungen kann ein solcher Bezug vollkommen fehlen; dort ist die Unternehmensbeteiligung nur ein austauschbarer Gegenstand für die Vermögensanlage.

Beispiel

Ein Unternehmen kann einen Teil seines Vermögens zur Errichtung einer gemeinnützigen Unternehmensstiftung einsetzen. Diese kann Projekte im Interesse der Allgemeinheit fördern (z. B. Umweltschutz oder Bildung).

Beispiel

Als Betreiberin eines Krankenhauses oder Altenheimes kann sich die Stiftung anbieten; für einen Handwerksbetrieb ist sie selten eine passende Rechtsform.

  • Typischerweise verbindet man mit dem Begriff der unternehmensverbundenen Stiftung eine Stiftung, deren Vermögen sich im Wesentlichen aus Unternehmensbeteiligungen zusammensetzt bzw. die Stiftung einen relevanten Anteil an einem Unternehmen hält (z. B. eine Mehrheitsbeteiligung oder eine Sperrminorität, die ein Vetorecht bei wichtigen Entscheidungen gewährt). In der Praxis sind diese sog. „Beteiligungsträgerstiftungen“ der häufigste Anwendungsfall unternehmensverbundener Stiftungen. Die Details und Gestaltungsformen variieren jedoch von Stiftung zu Stiftung.
  • Vermehrt wird inzwischen auch der umgekehrte Fall diskutiert, d. h. Stiftungen, die von einem Unternehmen als Stifter errichtet werden. Unter dem Stichwort „Corporate Social Responsibility“ können solche Formen der unternehmensverbundenen Stiftungen z. B. zur Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen oder der sozialen Verantwortung des Unternehmens beitragen.
  • Stiftungen können selbst Träger eines Unternehmens sein. Ehrlicherweise sind sie allerdings nicht immer geeignet, ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen zu leiten und auf Veränderungen im Markt schnell zu reagieren. In der Praxis sieht man Unternehmensträgerstiftungen deswegen kaum, zumindest in Form reiner Wirtschaftsunternehmen. Personen- und Kapitalgesellschaften sind häufig als Träger solcher Unternehmen besser geeignet als eine Stiftung. Bei Unternehmen, die in steuerlicher Hinsicht Zweckbetriebe sind, kann das allerdings schon wieder anders sein.

Motive für Errichtung unternehmensverbundener Stiftung

Für die Errichtung einer unternehmensverbundenen Stiftung gibt es viele Gründe. Entscheidend ist oft der Wunsch, ein Unternehmen als Einheit zu bewahren und fortzuführen. Anstatt Gesellschaftsanteile auf verschiedene Rechtsnachfolger (z. B. Ehegatten, Kinder oder andere Erwerber) aufzuteilen, kann man die Beteiligung gebündelt in eine Stiftung einbringen. Das vermeidet die Zersplitterung der Beteiligung durch Erbfälle und Veräußerungen und den Zugriff Dritter (insbesondere von Privatgläubigern der „Gesellschafter“) auf das Unternehmen. Die Versorgung der Stifterfamilie oder sonstiger Begünstigter ist trotzdem möglich (z. B. als Destinatäre der Stiftung).

Der Stifter kann mit der unternehmensverbundenen Stiftung darüber hinaus das Ziel verfolgen, seine eigenen Vorstellungen von der Unternehmensführung langfristig umzusetzen. In einer Stiftung ist das möglich; dort kann er seinen Stifterwillen dauerhaft verfestigen. Das gilt von Vorgaben zum Stiftungsvermögen (z. B. durch Umschichtungsverbote in Bezug auf die Unternehmensbeteiligung) über Regelungen zur inneren Struktur der Stiftung (z. B. die Besetzung der Stiftungsorgane) bis hin zu Vorgaben, wie das von der Stiftung gehaltene Unternehmen zu verwalten ist.

Die vorstehenden Motive sind selten allein entscheidend. In vielen Fällen treten weitere Überlegungen des Stifters hinzu, z. B. der Wunsch nach der Förderung des eigenen Andenkens oder Marketingüberlegungen.

Steuerliche Rahmenbedingungen für Stiftungen

Unternehmensverbundene Stiftungen sind per se weder steuerbegünstigt noch nicht-steuerbegünstigt. In der Praxis sieht man deswegen unternehmensverbundene Stiftungen in gemeinnütziger Form ebenso wie eigennützige Gestaltungen (dann häufig unter dem Stichwort „Familienstiftung“). Ob eine unternehmensverbundene Stiftung in steuerlicher Hinsicht begünstigt ist, hängt – wie bei jeder anderen Stiftung – davon ab, ob sie

  • nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
  • ausschließlich,
  • unmittelbar und
  • selbstlos,
  • steuerbegünstigte Zwecke (= gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke)

verfolgt. Ist das der Fall, kann sie als gemeinnützig anerkannt werden und von steuerlichen Begünstigungen (u. a. der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Körperschaftsteuer) profitieren.

Beispiel

Eine Stiftung hält Geschäftsanteile an einer GmbH. Die daraus erzielten Erträge verwendet sie zur musikalischen Förderung von Kindern und Jugendlichen (z. B. durch Zuschüsse zum Musikunterricht und Erwerb von Instrumenten).

Für unternehmensverbundene Stiftungen gilt damit im Grundsatz nichts anderes als für andere Stiftungen. Einige Fragen stellen sich allerdings bei unternehmensverbundenen Stiftungen in besonderer Weise. Die Beteiligung an Gesellschaften fällt nämlich nicht immer in den Bereich der steuerbefreiten Vermögensverwaltung, sondern kann dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sein. Das gilt insbesondere

Praxistipp | Um bei steuerbegünstigten Stiftungen unerwünschte Überraschungen zu vermeiden, sollte daher vor Errichtung einer unternehmensverbundenen Stiftung geprüft werden, welche steuerlichen Folgen die Übernahme der Unternehmensbeteiligung für die Stiftung hat.

  • bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit gewerblicher Tätigkeit;
  • bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn
    • laufender Einfluss auf deren Geschäftsführung ausgeübt wird oder
    • wesentliche Betriebsgrundlagen bereitgestellt werden.

Allerdings ist es keineswegs so, dass jede unternehmensverbundene Stiftung gemeinnützig sein muss. Im Gegenteil: Klassische Familienstiftungen sind aufgrund ihres privatnützigen Zwecks – die Versorgung einer oder mehrerer Familie(n) – im Normalfall nicht steuerbegünstigt (von eventuellen Vorteilen wie einer Optimierung der erb- und schenkungsteuerlichen Belastung, günstigeren Steuerklasse und höheren Freibeträge einmal abgesehen) – und trotzdem die im Einzelfall passende Rechtsform.

Alternativen zur unternehmensverbundenen Stiftung

Wer ein Unternehmen erhalten und dies in seine persönliche Nachfolgegestaltung einbinden möchte, muss nicht immer eine Stiftung errichten. Es gibt Alternativen, die im Einzelfall besser passen können, etwa der Testamentsvollstrecker oder die Holdinggesellschaft.

Testamentsvollstrecker

Der Einsatz eines Testamentsvollstreckers kann sich im Einzelfall anbieten. Er kann – allerdings nur zeitlich begrenzt – sicherstellen, dass Auflagen des „Stifters“ (z. B. der Einsatz des vererbten Vermögens zu bestimmten Zwecken) eingehalten oder Vermächtnisse zugunsten steuerbegünstigter Institutionen erfüllt werden.

(Familien-)Holdinggesellschaft

Darüber hinaus kommt die Errichtung einer (Familien-)Holdinggesellschaft in Betracht, unter der Unternehmensbeteiligungen gebündelt werden können. Für die Errichtung einer solchen Gesellschaft anstelle einer Stiftung können verschiedene Gründe sprechen:

  • Die Gründung einer Holdinggesellschaft geht meistens schneller als die Errichtung einer Stiftung, bei der die Abstimmung mit den zuständigen Behörden Wochen oder Monate in Anspruch nehmen kann.
  • Die Anforderungen an die erforderliche Kapitalausstattung sind in der Regel geringer als bei einer rechtsfähigen Stiftung; bei unselbstständigen Stiftungen gilt das jedoch schon nicht mehr im gleichen Maße.
  • Je nach Rechtsform hat man bei den Strukturen im Innenverhältnis eine ähnliche große Gestaltungsfreiheit wie bei einer Stiftung (z. B. bei der Gestaltung der Regelungen zu den Stiftungsorganen und deren Befugnissen).
  • Es gibt keine (manchmal unerwünschte) staatliche Aufsicht wie bei der rechtsfähigen Stiftung; zumindest bei der unselbstständigen Stiftung und zum Teil bei Familienstiftungen ist das aber ebenfalls nicht der Fall.

Andersherum hat eine Holdinggesellschaft gegenüber einer Stiftung auch Nachteile. Ihr fehlt beispielsweise der Ewigkeitscharakter, der Stiftungen typischerweise zukommt. Gesellschaften können zumindest durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter jederzeit beendet oder umgestaltet werden oder Gesellschafter können ihre Beteiligung an der Gesellschaft kündigen. Der „Stifter“ kann darüber hinaus seinen Willen in einer Gesellschaft nicht im gleichen Maße verfestigen wie in einer Stiftung; wiederum können die Gesellschafter jedenfalls einstimmig seinen (ursprünglichen) „Stifterwillen“ aufheben.

Deswegen ist die Errichtung einer unternehmensverbundenen Stiftung weder ein „Do“ noch ein „Don’t“, und es gibt kein grundsätzliches „Besser“ oder „Schlechter“ gegenüber Alternativgestaltungen. Die unternehmensverbundene Stiftung muss schlichtweg im Einzelfall passen.

Weiterführender Hinweis
  • Das Thema unternehmensverbundene Stiftung wird in der März-Ausgabe fortgesetzt. Dort geht es um die Errichtung der unternehmensverbundenen Stiftung.

AUSGABE: SB 2/2023, S. 27 · ID: 48836381

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