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SpendenDas müssen gemeinnützige Stiftungen in puncto Zweckbindung von Spenden wissen
| Nicht selten erhalten gemeinnützige Stiftungen Spenden mit einem konkreten Verwendungszweck. Was müssen Stiftungen hier in punkto Zweckbindung wissen und beachten? Was ist zu tun, wenn Stiftungen Spenden zurückzahlen müssen, weil der Spender sein Geld bei nicht zweckgemäß verwendeter Spende rückfordert. SB liefert nachfolgend die Antworten. |
Verwendungsvorgabe durch Spender steuerlich ohne Belang
Spender geben bei ihrer Zuwendung an eine Stiftung häufig vor, dass die Stiftung die Spende für einen bestimmten Zweck einzusetzen hat. Eine solche Zweckbindungsvorgabe hat nur zivilrechtlich Bedeutung – für den Schenkungsvertrag zwischen Spender und Empfänger; sie ist aber nicht steuerlich bedeutsam, so der BFH (Urteil vom 20.03.2017, Az. X R 13/15, Abruf-Nr. 195795).
Spenden sind nicht nur nach den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (Mittelbindung) zweckgebunden – also im Rahmen der satzungsmäßigen gemeinnützigen Tätigkeiten – zu verwenden. Es gibt zudem eine Bindung aus dem Spendenrecht: Der Empfänger haftet pauschal für die entgangene Steuer, wenn er die Spenden nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet (§ 10b Abs. 4 EStG). Diese Bindung – das stellt der BFH klar – bezieht sich aber auf die Gesamtmittel, nicht auf die einzelne Zuwendung. Die Spende muss also nicht „geldscheinbezogen“ für den Zweck verwendet werden, den der Spender genannt hat.
Nach Auffassung des BFH ist es nicht Zweck des Steuerrechts, die Zweckbindung für eines von mehreren gemeinnützigen Projekten des Empfängers sicherzustellen. Das – so der BFH – ist eine rein zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger. Steuerlich genügt es, wenn die Organisation durch eine Mittelverwendungsrechnung per Saldo nachweist, dass sie zweckgebundene Zuwendungen in voller Höhe zu den vorgegebenen steuerlich begünstigten Zwecken eingesetzt hat.
Die Verwendungsleitplanken im Steuerrecht Praxistipp | Steuerlich besteht also grundsätzlich kein Problem, wenn die Stiftung die Mittel anders verwendet, solange der Verwendungszweck im Rahmen der steuerlich begünstigten Zwecke liegt (ideeller Bereich und Zweckbetrieb). Unzulässig wäre es nur, wenn die Stiftung die Spenden für Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe verwendet. |
Eng definierter Verwendungszweck an sich unschädlich
Nach Ansicht des BFH ist auch ein sehr eng definierter Verwendungszweck grundsätzlich nicht schädlich für den Spendenabzug. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende nach § 10b EStG stehen dem nicht entgegen (BFH, Urteil vom 16.03.2021, Az. X R 37/19, Abruf-Nr. 224728).
Freie Entscheidung über Verwendung der Spenden nicht erforderlich
§ 10b EStG verlangt nach Ansicht des BFH lediglich die Leistung an einen begünstigten Empfänger. Damit ist sichergestellt, dass die Spende tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Das gilt auch, wenn die Spende mit einer Zweckbindung versehen ist. Der begünstigte Empfänger muss nicht frei – also ohne Zweckbindung – über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden können.
Zweckbindung an sich schließt Fremdnützigkeit nicht aus
Der BFH räumt auch den Einwand aus, dass bei zweckgebundenen Spenden die Fremdnützigkeit an sich in Frage steht. Eine Stiftung muss also grundsätzlich keine Bedenken haben, Spenden mit konkreter Widmung entgegenzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sie die Mittel nicht unmittelbar selbst verwendet, sondern Dritte mit der entsprechenden Leistung beauftragt.
Zweckbindung aus „Schenkungsvertrag“
Nachweispflichten gegenüber dem Spender gibt es grundsätzlich keine. Sie können sich aber zivilrechtlich ergeben, wenn die Spende mit einer konkreten Widmung im „Schenkungsvertrag“ erfolgte.
Schenkung unter Auflage
Zivilrechtlich handelt es sich bei einer zweckgebundenen Spende um eine Schenkung unter Auflage nach § 525 BGB. Bei einer solchen Schenkung unter Auflage kann der Schenker (Spender) die Vollziehung der Auflage verlangen. Erfüllt der Beschenkte die Auflage nicht, kann der Schenker die geschenkte Sache zurückfordern (§ 527 BGB).
Eine solche Auflage kann auch der „Schenkungsvertrag“ zwischen Spender und Stiftung enthalten, der formlos durch die Spende zustande kommt. Formvorschriften gibt es nicht. Auch eine mündliche Zweckbindung ist wirksam, wenn die Schenkung vollzogen, die Spende also gezahlt wurde. Die notarielle Form, die für ein Schenkungsversprechen erforderlich ist, spielt keine Rolle, weil sie durch den Vollzug der Schenkung entfällt (§ 518 Abs. 2 BGB).
Die Rückzahlung von Spenden und der Spendenabzug
Muss die Stiftung die Spende tatsächlich zurückzahlen, weil sie die Spende nicht zweckgemäß verwenden kann und der Spender sein Rückforderungsrecht geltend macht, muss die Stiftung das zuständige Finanzamt informieren, wenn sie dem Spender bereits eine Spendenbestätigung ausgehändigt hat. Das ist wichtig, um eine eventuelle Spendenhaftung zu vermeiden.
Für den Spender führt die Rückzahlung nämlich dazu, dass seine Steuerfestsetzung korrigiert wird, wenn er die Spende schon als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht hat.
AUSGABE: SB 2/2023, S. 43 · ID: 48732827