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StreitwerteckeWertfestsetzung, wenn die Berufungsanträge erkennbar sinnlos sind

Leseprobe20.04.20224792 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Für die Bestimmung des Streitwerts des Berufungsverfahrens sind nicht die angekündigten Rechtsmittelanträge zugrunde zu legen, wenn diese erkennbar keinen Sinn ergeben. In einem solchen Fall richtet sich der Streitwert des Berufungsverfahrens für den Rechtsmittelführer nach dessen Beschwer durch die angefochtene Entscheidung (OLG Braunschweig 7.1.22, 4 U 602/21, Abruf-Nr. 228508). |

Der Kläger stellte im Berufungsverfahren die ursprünglichen Klageanträge. Er berücksichtigte dabei nicht, dass der herauszugebende Pkw im Laufe des Verfahrens veräußert und ein hierauf gezogenes Darlehen – unstreitig – abgelöst worden ist. Deshalb wurden schon in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung andere Anträge gestellt.

Merke | Bei der Streitwertbemessung nach § 47 Abs. 1 S. 1 GKG spielt grundsätzlich die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsmittelanträge keine Rolle (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 5. Aufl., GKG § 47 Rn. 2). Nach dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 1 S. 1 GKG kann in Fällen wie hier aber ausnahmsweise eine Korrektur angebracht sein. Möglicherweise kann sich das Rechtsmittelverfahren in erster Linie an der Beschwer des Rechtsmittelführers und sodann an seinem Rechtsschutzziel orientieren.

AUSGABE: RVGprof 5/2022, S. 75 · ID: 48188898

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