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StreitwerteckeAGB-Recht: Der Regelstreitwert soll gerichtliche Kontrolle erleichtern

Leseprobe18.04.20224793 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Der Streitwert und die Beschwer der Parteien bei Verbandsprozessen richten sich nach §§ 1, 4 UKlaG regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung. Es kommt grundsätzlich weder auf die wirtschaftliche Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln noch auf den Zugang zum Revisionsgericht an (BGH 13.10.20, VIII ZR 25/19, Abruf-Nr. 218842). |

Nach dem BGH kann eine von dem Regelbeschwerdewert von 2.500 EUR pro beanstandeter Klausel abweichende Bemessung der Beschwer nicht daraus hergeleitet werden, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der – wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig – zu der Zulassung der Revision führen könnte. Der eher niedrige Regelstreit soll unangemessene Hemmschwellen für die gerichtliche Kontrolle aufgrund erheblicher Kostenrisiken vermeiden.

Merke | Diese Grundsätze schließen es nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für betroffene Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen:

  • Dies ist zu bejahen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist.
  • Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird.

AUSGABE: RVGprof 5/2022, S. 74 · ID: 48188899

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