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StreitwerteckeAGB-Recht: Der Regelstreitwert soll gerichtliche Kontrolle erleichtern
Abruf-Nr. 218842
| Der Streitwert und die Beschwer der Parteien bei Verbandsprozessen richten sich nach §§ 1, 4 UKlaG regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung. Es kommt grundsätzlich weder auf die wirtschaftliche Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln noch auf den Zugang zum Revisionsgericht an (BGH 13.10.20, VIII ZR 25/19, Abruf-Nr. 218842). |
Nach dem BGH kann eine von dem Regelbeschwerdewert von 2.500 EUR pro beanstandeter Klausel abweichende Bemessung der Beschwer nicht daraus hergeleitet werden, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der – wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig – zu der Zulassung der Revision führen könnte. Der eher niedrige Regelstreit soll unangemessene Hemmschwellen für die gerichtliche Kontrolle aufgrund erheblicher Kostenrisiken vermeiden.
Bei wesentlicher Bedeutung für eine ganze Branche kann anderes gelten Merke | Diese Grundsätze schließen es nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für betroffene Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen:
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AUSGABE: RVGprof 5/2022, S. 74 · ID: 48188899