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KostenfestsetzungSo vermeiden Sie Probleme bei der Festsetzung der außergerichtlichen Terminsgebühr

Abo-Inhalt21.04.20224191 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Nachdem Klage eingereicht worden ist, erledigt sich ein Rechtsstreit häufig nach Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, weil der Anspruch anerkannt oder die Klage zurückgenommen wird. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO weigert sich jedoch der Rechtspfleger, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG festzusetzen, da sich eine solche nach der Aktenlage nicht ergebe. Was kann der betroffene Anwalt in solchen Fällen tun? |

1. Außergerichtliche Terminsgebühr für Besprechungen

Die Terminsgebühr für Besprechungen entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an – persönlichen bzw. telefonischen – Besprechungen, die u. a. auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i. V. m. Nr. 3104 VV RVG). Es genügt, wenn der Anwalt über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt oder wenn die Partei aufgrund dieser Vergleichsverhandlungen den Anspruch anerkennt und daraufhin die Klage zurückgenommen wird bzw. ein Anerkenntnisurteil ergeht. Das Ergebnis der Besprechung ist für das Entstehen der Gebühr ohne Bedeutung (BGH NJW-RR 07, 787).

Beachten Sie | Voraussetzung ist jedoch, dass dem Rechtsanwalt zuvor für die geltend gemachten oder abgewehrten Ansprüche ein Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (BGH RVG prof. 09, 37). Es muss ein unbedingter Auftrag zur Prozessführung in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden sein (Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG).

2. Kostenfestsetzung bei außergerichtlichen Verhandlungen

Nach dem BGH kann eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren angesetzt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestands unstreitig sind (NJW-RR 07, 787). Das ist der Fall, wenn sich der Gegner

  • selbst über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) einräumt oder
  • zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.

Beachten Sie | Diese Möglichkeit entspricht der gesetzgeberischen Absicht, in jeder Phase des Verfahrens die anwaltlichen Tätigkeiten zu fördern und zu honorieren, die zu einer der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Rechtsstreits beitragen (BT-Drucksache 15/1971, S. 209; vgl. BGH RVG prof. 06, 1). Dem Rechtsanwalt sollte erspart bleiben, allein aus gebührenrechtlichen Interessen einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, um eine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr auszulösen. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Erstattung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren von einem nur durch die Gerichtsakte zu führenden Nachweis abhinge. Denn das könnte in der Regel nur durch die Protokollierung der Erörterung in einem gerichtlichen Termin erreicht werden.

3. Die Folgen für die Kostenfestsetzung

Anwälte sollten in der Praxis deshalb wie folgt vorgehen:

Musterformulierung / Zusammenfassung für den Gegner-Anwalt

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

in dem beim …gericht anhängigen Verfahren, Az: …, nehme ich Bezug auf unsere soeben geführte telefonische Besprechung und fasse diese nochmals wie folgt zusammen: …

Ich erlaube mir den Hinweis, dass ich auch das Gericht vom Inhalt unserer Besprechung informiert habe und daher davon ausgehe, dass eine mündliche Verhandlung nicht mehr erforderlich sein wird.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Rechtsanwalt

Musterformulierung / Zusammenfassung für das Gericht

An das …gericht per beA

Az: …

In dem Rechtsstreit Kläger ... ./. Beklagter ...

überreiche ich zur Kenntnis des Gerichts das an den gegnerischen Bevollmächtigten gerichtete E-Mail-Schreiben / Faxschreiben vom …

Mit freundlichen Grüßen

gez. Rechtsanwalt

Anlage

  • Fassen Sie unmittelbar nach der (telefonischen) Besprechung das Gespräch zusammen und übermitteln Sie dies dem gegnerischen Anwalt.
  • Senden Sie den Sachverhalt zeitgleich an das Gericht zur Kenntnis. Hierdurch ist im späteren Kostenfestsetzungsverfahren für das Kostenfestsetzungsorgan ersichtlich und i. d. R. auch glaubhaft gemacht, dass die außergerichtliche Terminsgebühr entstanden ist. Wird der Gegner dazu angehört, ist es unwahrscheinlich, dass er die geführte Besprechung abstreitet.

AUSGABE: RVGprof 5/2022, S. 80 · ID: 48110453

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