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GebührenrechtVorprozessuale Rechtsanwaltskosten werden je nach Mandatsauftrag erstattet

Abo-Inhalt18.04.20224720 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Ob eine außergerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als Vorbereitung der Klage mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, richtet sich nach Art und Umfang des Mandats. Das hat jetzt der BGH noch einmal entschieden. |

Entscheidungsgründe

Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Die Beklagte habe sich in Verzug befunden. Es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, aufgrund derer die Klägerin damit rechnen konnte, dass die Beklagte die offenen Rechnungsbeträge ohne weitere Schritte zahlen würde. Allerdings hängt die Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von der Art und dem Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats ab (BGH 24.2.22, VII ZR 320/21, Abruf-Nr. 228483):

  • Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus. Dies gilt auch, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Dies gehört als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug und ist daher mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist hier kein Raum mehr.
  • Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben.

Relevanz für die Praxis

Mit der Entscheidung bestätigt der BGH im Übrigen seine Rechtsprechung zur Abgrenzung der Nr. 2300 VV RVG von der Nr. 3100 VV RVG (vgl. zuletzt BGH RVG prof. 20, 19 m. w. N.). Danach richtet sich die Frage, ob eine außergerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr auslöst oder als Vorbereitung der Klage mit der gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten ist. Art und Umfang des Mandats müssen also feststehen und/oder im Einzelnen dargelegt werden.

Hier hatte das LG lediglich festgestellt, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten nach Unterbleiben des Zahlungseingangs „beauftragt“ hat. Zu Art und Umfang des Mandats hatte es sich aber nicht geäußert. Daher reichten die Feststellungen nicht für eine (endgültige) Entscheidung durch den BGH aus.

AUSGABE: RVGprof 5/2022, S. 78 · ID: 48172839

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