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LeserforumTerminsgebühren nach einer Teilerledigungserklärung?
| Frage: Wie ist abzurechnen? Kläger K reicht eine Zahlungsklage über 3.200 EUR ein. In dem vom Gericht anberaumten Termin erscheint der nicht anwaltlich vertretene Beklagte B nicht. Das Gericht vertagt auf Antrag des Klägervertreters R und bestimmt einen neuen Verhandlungstermin. Vor diesem Termin zahlt B einen Teilbetrag von 2.500 EUR. Im Termin wird der Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 2.500 EUR für erledigt erklärt. Über den Rest von 700 EUR wird streitig verhandelt und B wird zur Zahlung verurteilt. |
Antwort: R kann eine 0,5-Terminsgebühr aus dem vollen Streitwert und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Teil verlangen, über den weiter streitig verhandelt und entschieden wird. Er kann aber insgesamt nicht mehr geltend machen als eine 1,2-Terminsgebühr aus dem vollen Streitwert (§ 15 Abs. 3 RVG).
R kann wie folgt abrechnen: | ||
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 3.200) | 361,40 EUR | |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3105, 3104 VV RVG (Wert: 3.200) | 139,00 EUR | |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 700) | 105,60 EUR | |
244,60 EUR | ||
Kontrolle § 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,2 aus 3.200 EUR | 333,60 EUR | |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR | |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 118,94 EUR | |
744,94 EUR |
AUSGABE: RVGprof 5/2022, S. 73 · ID: 48110454