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ZollrechtAnpassungen von Verrechnungspreisen: Das sind die Herausforderungen im Zollrecht
| Zum Jahresende prüfen viele Unternehmen die Gewinnverteilung aus konzerninternen Warenlieferungen. Insbesondere bei unvorhergesehenen Entwicklungen kann es notwendig sein, Verrechnungspreise anzupassen. Steuerlich werden Jahresendanpassungen akzeptiert, sofern sie auf nachvollziehbaren Vergleichswerten beruhen. Im Zollrecht existieren jedoch Restriktionen, insbesondere bei nachträglichen Preisanpassungen. |
1. Rechtliche Grundlagen und Herausforderungen
Der EuGH (20.12.17, C-529/16) und der BFH (17.5.22, VII R 2/19, Rechtssache „Hamamatsu“) lehnen es ab, Zollwerte nachträglich zu korrigieren, da diese nicht eindeutig einzelnen Waren zugeordnet werden und nach oben und nach unten variieren können. Sie verweisen auf die Zollwertermittlungsmethoden des Zollkodex, die derartige Anpassungen ausschließen. Die Zollverwaltung schließt sich dem an. Nach Vonderbank rechtfertigen Änderungen der Umstände nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung keine Korrektur des angemeldeten Zollwerts (ZfZ 23, 198). Dabei wird unterschieden zwischen pauschalen Verrechnungspreisanpassungen, wie z. B. Gutschriften des Verkäufers, die nicht zollwertmindernd berücksichtigt werden können, produktbezogenen Anpassungen, die zulässig sind, sofern sie vor der Einfuhr schriftlich vereinbart wurden, und Nachbelastungen, die erhöhte Zollabgaben nach sich ziehen können. Die Zollverwaltung erkennt Gutschriften, die den Verrechnungspreis nachträglich mindern, nicht als „Preisbeeinflussung“ an. Andere Staaten, wie etwa die USA oder die Niederlande, berücksichtigen dagegen entsprechende Anpassungen in der Zollwertermittlung. Abschläge auf den Zollwert sind nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt der Zollanmeldung objektivierbar und eindeutig bezifferbar sind (EuGH, a. a. O.; BFH, a. a. O.).
2. Praktische Möglichkeiten für Unternehmen
Unternehmen können Verrechnungspreisanpassungen detailliert auf einzelne Waren aufschlüsseln oder eine unvollständige Zollanmeldung nutzen (Art. 146 Abs. 3b UZK-DA), bei der der Zollwert später ergänzt wird. Alternativ bietet die Lagerung in Zollfreilagern Flexibilität, da die Zollanmeldung erst bei Einfuhr erfolgt. Rinnert empfiehlt, die Zollbehörden frühzeitig in die Gestaltung der Preisanpassungsregelungen einzubeziehen (AW-Prax 22, 570). Allerdings zeigt die Praxis, dass nicht alle Zollstellen über ausreichende Fachkenntnis verfügen. Die Bundesstelle Zollwert begleitet viele Prüfungen, was den Entscheidungsraum einschränkt und Diskussionen erschwert. Ein enger Austausch zwischen Transferpreis- und Zoll-Experten ist notwendig, um Risiken zu minimieren und rechtssichere Gestaltungen sicherzustellen.
AUSGABE: PStR 2/2025, S. 46 · ID: 50269187