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LG Nürnberg-FürthBeschlagnahmte Original-Geschäftsunterlagen müssen nicht kopiert und herausgegeben werden
| Das LG Nürnberg-Fürth hat die z. T. divergierende Rechtsprechung zur Beschlagnahme von originalen Geschäftsunterlagen zusammengefasst und entschieden, dass bei gewissen Beweiszwecken eine Herausgabe von beschlagnahmten Originalen an den Angeschuldigten (im Tausch gegen Kopien) nicht in Betracht kommt (1.8.24, 18 Qs 14/24, Abruf-Nr. 244117). |
Wenn Kopien oder Scans nicht in gleicher Weise zu Beweiszwecken verwendet werden können wie die Originale, sind in Papierform sichergestellte (Original-)Unterlagen – insbesondere solche nach § 257 HGB, §§ 140 – 148 AO – im Original zu beschlagnahmen. Gerade im Zusammenhang mit einem Verdacht nach § 370 AO ist dies bereits geboten, wenn nur mittels der (Sach-)Gesamtheit derartiger Unterlagen und ihres – auch bildlichen – Zustands überprüft werden kann, ob eine Befugnis zur Schätzung nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO wegen ungenügender Buchführung gegeben ist. Dies ist insbesondere bei nur rudimentär vorhandener Buchführung naheliegend.
Hier hatten die Unterlagen unterschiedliche Papierformate und betrafen auch Kassenzettel, die z. T. lose, z. T. geklammert waren. Zudem lagen Umschläge bzw. papiergefüllte Klarsichthüllen lose bzw. in Ordnern abgeheftet vor.
Dem Betroffenen ist es zu ermöglichen, Kopien von Unterlagen zu erhalten. Hierzu muss er jedoch einen nachvollziehbaren dringenden Zweck konkret darlegen. Pauschale Hinweise, man benötige die Unterlagen für den Geschäftsbetrieb, reichen nicht aus. Der Betroffene hat überdies nicht das Recht, pauschal zu verlangen, dass Kopien aller sichergestellter Unterlagen gefertigt und herausgegeben werden.
Beachten Sie | Das LG geht davon aus, dass die Ablichtungen durch die Ermittlungsbehörden nicht kostenneutral für den Antragsteller erfolgen können, wenn die hierfür geltenden Regelungen der § 464a Abs. 1 S. 2 StPO; § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 3 Abs. 2 i. V. m. Nr. 9000 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG, erfüllt sind. |
Für die Praxis ist zudem darauf hinzuweisen, dass andere Instanzgerichte z. T. abweichende Entscheidungen hinsichtlich der Herausgabe originaler Geschäftsunterlagen getroffen haben. Das LG München meint dazu: Unterlagen und Datenträger, die erforderlich seien, um den Geschäftsbetrieb fortzuführen und insbesondere Steuererklärungen zu bearbeiten, seien dem Betroffenen alsbald – jedenfalls ohne unzumutbare Behinderung des Geschäftsbetriebs – im Original wieder zur Verfügung zu stellen, nachdem Kopien davon angefertigt worden seien (22.11.02, 14 Qs 200/02, NStZ-RR 03, 142). Zu bedenken ist auch, ob Orginalurkunden ggf. durch beglaubigte Kopien ersetzt werden können. Keine Herausgabe von Originalen dürfte demgegenüber geboten sein, wenn sich weitere kriminaltechnische Untersuchnungen (etwa Schriftvergleich, Datierungsprüfung, etc.) im weiteren Verfahren als notwendig erweisen können. (DR)
AUSGABE: PStR 2/2025, S. 26 · ID: 50192407