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EuGHZigarettenschmuggel durch mehrere Mitgliedstaaten ist im Bestimmungsland zu besteuern

Abo-Inhalt06.01.20253780 Min. Lesedauer

| Der EuGH hat klargestellt, dass Zigaretten, die durch mehrere Mitgliedstaaten geschmuggelt und erst im Bestimmungsland entdeckt werden, im Bestimmungsland zu besteuern sind (EuGH, 4.10.24, C-214/24, „Hauptzollamt C“, Abruf-Nr. 244854). |

Tabakwaren, die illegal in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt und ohne ein Steueraussetzungsverfahren durch mehrere Länder bis in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden, dürfen nur von dem Bestimmungsmitgliedstaat besteuert werden. Die Durchfuhrmitgliedstaaten sind von einer Besteuerung ausgeschlossen.

Die Auslegung des Unionsrechts, um die der BFH (EuGH-Vorlage 12.12.23 VII R 6/21, Abruf-Nr. 240581) ersucht hatte, kann nach Ansicht des EuGH eindeutig aus dem EuGH-Urteil vom 5.3.15 (C-175/14 „Prankl“) abgeleitet werden. Dort hatte der EuGH für die Vorgängerrichtlinie 92/12 Folgendes entschieden: Es war zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, Verbrauchsteuern auf Schmuggelwaren in einem Durchfuhrmitgliedstaat zu erheben. Aus anderen Bestimmungen der Richtlinie ergebe sich aber, dass die Behörden desjenigen Mitgliedstaats zuständig sind, die Verbrauchsteuer zu erheben, in dem die zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehaltenen Waren entdeckt worden sind. Danach sind die Behörden desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dem die Waren entdeckt werden, während die Durchfuhrmitgliedstaaten und der Abgangsmitgliedstaat nicht zuständig sind. (DR)

AUSGABE: PStR 2/2025, S. 27 · ID: 50239757

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