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GeldwäscheZeitpunkt der Identifizierungs- und Prüfpflicht nach GwG ist für Immobilienmakler konkretisiert
| Vermittelt ein Immobilienmakler einen Grundstückskauf, wird seine geldwäscherechtliche Identifizierungs- und Prüfpflicht i. d. R. zwischen dem Abschluss des Makler- und dem Abschluss des notariell abzuschließenden Grundstückskaufvertrags ausgelöst und richtet sich im Übrigen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Das hat das KG entschieden. |
Sachverhalt
Das AG hat die zur Tatzeit als Immobilienmaklerin tätige Betroffene (B) wegen eines leichtfertigen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz (GwG) zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt und sie vom Vorwurf sechs weiterer Zuwiderhandlungen gegen das GwG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Soweit B freigesprochen worden ist, ging es darum, dass im Zusammenhang mit der Vermittlung von Immobiliengeschäften die Identitäten und die wirtschaftlichen Berechtigungen der an der Transaktion beteiligten Personen nicht rechtzeitig festgestellt worden sein sollten. Die Identitäten der Personen und die wirtschaftliche Berechtigung wurden bei allen Fällen erst zwei bis drei Tage nach dem jeweiligen Termin beim Notar zur Unterschrift des Kaufvertrags festgestellt. Die gegen den Teilfreispruch erhobene Rechtsbeschwerde war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
. 241652
Der Teilfreispruch ist aufzuheben, weil die Darstellung der Gründe nicht gem. den sich aus § 261, § 267 Abs. 5 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG ergebenden Anforderungen an die Begründungspflicht bei freisprechenden Urteilen genügt (KG 6.11.23, 3 ORbs 216/23, 162 Ss 102/23, Abruf-Nr. 241652).
Merke | Wenn auch in Bußgeldverfahren keine übertrieben hohen Anforderungen daran zu stellen sind, die schriftlichen Urteilsgründe abzufassen, gilt für deren Inhalt nichts anderes als im Strafverfahren. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die im Rahmen der Rechtsbeschwerde erfolgende rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher – auch bei freisprechenden Urteilen – so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht eine richtige Rechtsanwendung nachprüfen kann. |
Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen müssen die Urteilsgründe den festgestellten Sachverhalt wiedergeben und sodann darlegen, warum die festgestellte Tat nicht strafbar ist. Hierbei sind die Feststellungen zur Sache derart geschlossen darzulegen, dass erkennbar ist, welches tatsächliche Geschehen Bezugspunkt der rechtlichen Würdigung ist.
Diesen Anforderungen wird der angegriffene Freispruch nicht gerecht. Welchen Sachverhalt das AG im Hinblick auf die angegriffene Erkenntnis als erwiesen erachtet, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Die insoweit getroffenen Feststellungen sind nach Ansicht des KG lückenhaft und unklar.
Relevanz für die Praxis
Geldwäscherechtliche und steuer(straf-)rechtliche Themen sind inzwischen in der ermittlungsbehördlichen Praxis vielfach eng miteinander verknüpft. In Berlin hat das FAFuSt insoweit sogar einen Verbindungsbeamten, der sein Dienstzimmer im LKA hat. Gestritten wird immer um Geld (inkl. dessen Herkunft und steuerrechtlicher Behandlung).
Wer als Immobilienmakler erst gar nicht das behördliche Interesse auf sich ziehen will, sollte Folgendes beachten: Die in § 11 Abs. 2 GwG normierte Identifizierungs- und Prüfpflicht des Immobilienmaklers bei Vermittlung eines Grundstückskaufs wird nach Ansicht des KG regelmäßig bereits zwischen dem Abschluss des Makler- und dem Abschluss des notariell abzuschließenden Grundstückskaufvertrags ausgelöst und richtet sich im Übrigen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Merke | § 11 Abs. 2 GwG sieht vor, dass der Immobilienmakler die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts identifizieren muss, sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien daran besteht, das vermittelte Rechtsgeschäft durchzuführen, und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. |
Gesetzessystematisch enthält die Vorschrift für Immobilienmakler zwar eine Erleichterung gegenüber den anderen geldwäscherechtlich Verpflichteten (nach § 2 GwG u. a. Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Wirtschaftsprüfer und Güterhändler sowie Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare im Rahmen bestimmter Betätigungen), die gem. § 11 Abs. 1 GwG die Vertragspartner, ggf. für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte, bereits identifizieren müssen, bevor die Geschäftsbeziehung begründet wird. Allerdings orientiert sich der Wortlaut der Norm nicht erst am Abschluss des vermittelten Vertrags, sondern an einem regelmäßig davor liegenden Zeitpunkt, an dem dieser zwar nicht sicher, wohl aber hinreichend wahrscheinlich ist.
Die im GwG geregelte Pflicht, den Vertragspartner zu identifizieren, bezweckt, dass Anonymität wegfällt. Dies soll u. a. sicherstellen, dass die Ermittlungsbehörden anhand der Identität der betreffenden Person der sog. Papierspur folgen und dadurch ggf. Täter überführen können.
Werden – wie hier beim vermittelten Grundstückskauf erst der Makler und dann der Notar – mehrere geldwäscherechtlich Verpflichtete nacheinander tätig, treffen die geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Prüfpflichten sie sinnvollerweise entsprechend der zeitlichen Reihenfolge ihrer Betätigung und Einbindung. So soll sichergestellt werden, dass die Behörden frühestmöglich einschreiten und vermögensbezogene Straftaten effektiv bekämpfen können. Die geldwäscherechtliche Verpflichtung des Immobilienmaklers wäre – so das KG – überflüssig, wenn seine Aufgabe der Verpflichtung des Notars nicht vorausginge.
AUSGABE: PStR 7/2024, S. 149 · ID: 49991606