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FG NiedersachsenBeSt-Pflicht gilt auch bei Klageerhebung über das beklagte FA

Abo-Inhalt10.06.2024464 Min. Lesedauer

| Das FG Niedersachsen hat in zwei Verfahren klargestellt, ob ein Steuerberater noch wirksam dadurch Klage erheben konnte, dass er – nachdem das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) eingeführt worden ist – noch die Klageschrift in den Briefkasten des FA geworfen hat (24.4.24, 13 K 114/23 und 13 K 115/23, Abruf-Nrn. 241653 und 241654). |

Die Steuerberater (StB) wandten sich gegen Änderungsbescheide nach einer Außenprüfung. Sie erhoben jeweils die Klage in Papierform, indem sie diese am letzten Tag der Klagefrist in den Briefkasten des beklagten FA warfen. Das FA übermittelte die Klagen gem. § 47 Abs. 2 S. 2 FGO – nach Fristablauf – an das FG. Das FG verwarf die Klagen als unzulässig – da verfristet.

Der StB konnte die Klage in Papierform nicht fristwahrend i. S. d. § 47 Abs. 2 FGO „anbringen“. Denn auch dafür sind die geltenden Formvorschriften einzuhalten. Damit ist stets die elektronische Form erforderlich. Derjenige, der gem. § 52d FGO verpflichtet ist, die Klage elektronisch gegenüber dem Gericht einzureichen, muss die elektronische Übermittlung gem. § 52a FGO auch wählen, wenn er den von § 47 Abs. 2 FGO eröffneten Weg über das FA wählt.

Aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 FGO ergibt sich, dass dies keine Formvorschrift ist. Denn § 47 FGO regelt nur die Klagefrist. Die Bemühungen des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken und für bestimmte Gruppen als verpflichtend zu erklären, wären obsolet, wenn die Klage über die Anbringung gem. § 47 Abs. 2 FGO weiterhin per Brief erhoben werden könnte. Der Gesetzgeber wollte für den von einem Verwaltungsakt betroffenen Bürger den Zugang zu den FGen erleichtern: Der Bürger kann die Klagefrist bis zum letzten Augenblick dadurch nutzen, dass er die Klage beim FA in den Briefkasten wirft. Er braucht dadurch die Zeit der Postbeförderung bis zu dem i. d. R. auswärtigen FG nicht zu beachten. Dies gilt aber nicht für einen Berufsträger, der dazu verpflichtet ist, gegenüber dem FG Klagen elektronisch zu erheben. Denn der Berufsträger ist aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden elektronischen Infrastruktur gerade nicht auf diese Erleichterung angewiesen. Vielmehr ist er dadurch nicht mehr von dem Postlauf abhängig.

Die Steuerberater mussten die Klage in der Form des § 52a FGO einreichen, da ihnen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung“ gestanden hat, den sie nach § 52d S. 2 FGO nutzen mussten.

Merke | Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist wegen eines Irrtums über die Möglichkeit, beim beklagten FA schriftlich Klage einzureichen, kommt nicht in Betracht. Es handelt sich nicht um eine nicht vorhersehbare Verschärfung der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften.(GM)

AUSGABE: PStR 7/2024, S. 146 · ID: 50043872

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