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LG LübeckStaatskasse trägt bei Arrestaufhebung wegen Zeitablaufs die Kosten
Abruf-Nr. 241176
| Wird ein Vermögensarrest wegen Unverhältnismäßigkeit auf Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben, trägt die Staatskasse die Kosten dieses Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, § 464 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO analog (LG Lübeck 6.3.24, 6 Qs 2/24, Abruf-Nr. 241176). |
Das LG lehnt die Ansicht ab, eine Kostenentscheidung müsse unterbleiben, weil der Arrestbeschluss aufgrund des Tatverdachts rechtmäßig ergangen sei. Für die materielle Kostentragungspflicht des Beschwerdeverfahrens kommt es nicht darauf an, ob der Vermögensarrest zum Erlasszeitpunkt rechtmäßig gewesen ist. Maßgeblich ist, ob die Beschwerde ganz oder z. T. erfolgreich war.
Beachten Sie | Das LG musste noch keine Entscheidung über die weiteren Kosten des Ermittlungsverfahrens treffen, da es noch lief. Schäden werden nach dessen Abschluss nur über § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Var. 2 StrEG ersetzt.(DR)
AUSGABE: PStR 7/2024, S. 148 · ID: 50012282