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BFHist verfassungsgemäß
. 240598
| Der BFH hat entschieden, dass § 5 Abs. 3 FKAustG zum internationalen Informationsaustausch über Finanzkonten verfassungsgemäß ist. Die Vorschrift genüge dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit. Die Informationsverarbeitung und Speicherung von – hier in Rede stehenden – Daten zu Schweizer Bankkonten dienen einem verfassungslegitimen Zweck und sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (BFH 23.1.24, IX R 36/21, Abruf-Nr. 240598). |
Das Grundrecht der Steuerpflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung tritt hinter dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurück. Weder allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, noch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sind verletzt. Es gibt keine gleichheitswidrige Diskriminierung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Steuerpflichtigen mit Konten im Ausland im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit inländischen Konten. Der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt auch nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es besteht kein Anspruch darauf, dass die übermittelten Daten nach Art. 17 DSGVO gelöscht werden. Es gibt auch kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO. Der internationale Finanzkonten-Austausch nach dem FKAustG erfolgt damit nach höchstrichterlicher Entscheidung auf verfassungskonformer Grundlage. (DR)
AUSGABE: PStR 7/2024, S. 147 · ID: 50001512